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§ 36 FraspaSatz1V HE Landesnorm Hessen - Kreditausschuss und Bilanzausschuss Verordnung zur Bestimmung des Inhalts der ersten Satzung der Frankfurter

Verordnung zur Bestimmung des Inhalts der ersten Satzung der Frankfurter Sparkasse Vom 13. Dezember 2007 § 36 Kreditausschuss und Bilanzausschuss (1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen K

reditausschuss. Der Kreditausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und zwei vom Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmten Mitgliedern. Vorsitzende oder Vorsitzender des Kreditausschusses ist die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates. In begründeten Fällen kann die Zahl der Kreditausschussmitglieder um bis zu zwei Personen erhöht werden. Für die Mitglieder sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen, die ebenfalls dem Verwaltungsrat angehören.

(2)Dem Kreditausschuss obliegt die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Geschäftsanweisung des Verwaltungsrates für den Kreditausschuss. Der Verwaltungsrat kann dem Kreditausschuss die Zustimmung zu Organkrediten nach § 15 des Kreditwesengesetzes übertragen.
(3)Er ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Kann in besonderen Eilfällen die Zustimmung des Kreditausschusses nicht abgewartet werden, weil aus einer Verzögerung Schaden für die Sparkasse zu befürchten ist, kann der Vorstand Kredite ohne die vorherige Beteiligung des Kreditausschusses gewähren; dieser ist in seiner nächsten Sitzung hierüber zu unterrichten.
(4)Der Kreditausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht die Satzung eine andere Bestimmung trifft. Erhebt die oder der Vorsitzende Widerspruch, so ist die Zustimmung versagt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 35 Abs. 5 bis 7 entsprechend.
(5)Im Fall einer Vereinigung der Sparkasse mit einer anderen Sparkasse können örtliche Kreditausschüsse am bisherigen Sitz der übertragenen Sparkasse gebildet werden. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend; nach Maßgabe der Satzung kann für örtliche Kreditausschüsse eine besondere Vorsitzende oder ein besonderer Vorsitzender bestimmt werden.
(6)Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses, die Billigung der Lageberichte, die Verwendung des Überschusses und die Entlastung des Vorstandes bildet der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Bilanzausschuss. Abs. 1 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend. Die oder der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Verwaltungsrat über die wesentlichen Beratungsergebnisse und die Beschlüsse des Ausschusses.
(7)Für die Haftung der Mitglieder des Kreditausschusses und des Bilanzausschusses gilt § 32 Abs. 4 entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 948 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000531FNN00000000047 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FraspaSatz1V_HE_!_36

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.