Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) Vom 7. Mai 2
020 § 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen
(1)Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, gemeinsam mit einer weiteren Person oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa gemeinsames Grillen oder Picknicken, sowie Tanzveranstaltungen sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.
(2)Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für 1. Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen, 2. den Forschungs- und Lehrbetrieb an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; online-Lehre soll vorrangig umgesetzt werden, 3. Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen, wenn
- a)ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes, eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,
- b)keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden,
- c)geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und
- d)Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind, 4. Zusammenkünfte und Veranstaltungen sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches, wenn
- a)ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,
- b)die Teilnehmerzahl 100 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen gestattet,
- c)maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern, sofern Sitzplätze eingenommen werden, im Übrigen von 10 Quadratmetern, in die betreffende Räumlichkeit eingelassen wird und
- d)Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung,
- e)geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und
- f)Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind, 5. die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen, 6. die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen, 7. im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden, 8. den öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie den Gelegenheitsverkehr nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.März 2020 (BGBl. I S. 433), sowie freigestellte Schülerverkehre und Bürgerbusse und vergleichbare Betriebe und Einrichtungen, in denen ein bestimmungsgemäßes Zusammentreffen für kurze Zeit unvermeidbar ist.
(3)Sitzungen und Verhandlungen an Gerichten sowie andere richterliche Amtshandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstandsgebots des § 1 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt werden; in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.
(4)Außerhalb des öffentlichen Raums sind Zusammenkünfte nur einem engen privaten Kreis oder als Veranstaltungen unter den besonderen Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 4 gestattet.
(5)Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In Situationen, in denen Maßnahmen der physischen Distanzierung nur schwer eingehalten werden können, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen.
(6)In den Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, sowie des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie des freigestellten Schülerverkehrs und in Bürgerbussen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satz 1 ist jede Bedeckung vor Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betriebe des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, sowie des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs und der Bürgerbusse entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 CoronaVKBBeschrV HE, vom 02.11.2020, gültig ab 05.11.2020 bis 30.11.2020 § 1 CoronaVKBBeschrV HE, vom 29.10.2020, gültig ab 02.11.2020 bis 04.11.2020 § 1 CoronaVKBBeschrV HE, vom 12.10.2020, gültig ab 19.10.2020 bis 01.11.2020 § 1 CoronaVKBBeschrV HE, vom 29.09.2020, gültig ab 02.10.2020 bis 18.10.2020 § 1 CoronaVKBBeschrV HE, vom 01.07.2020, gültig ab 06.07.2020 bis 01.10.2020 § 1 CoronaVKBBeschrV HE, vom 15.06.2020, gültig ab 22.06.2020 bis 05.07.2020 § 1 CoronaVKBBeschrV HE, vom 09.06.2020, gültig ab 11.06.2020 bis 21.06.2020 § 1 CoronaVKBBeschrV HE, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 14.05.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 302 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005328NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVKBBeschrV_HE_!_1