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§ 1a CoronaVKBBeschrV HE Landesnorm Hessen - Mund-Nasen-Bedeckung Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtung

Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) Vom 7. Mai 2

020 § 1a Mund-Nasen-Bedeckung

(1)Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen während des Aufenthaltes
  1. in den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude,
  2. in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels einschließlich der Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom
  3. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696), der Wochen-, Spezial-, Floh- und Weihnachtsmärkte sowie vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen, in und auf Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, in Geschäften des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen,
  4. in Publikumsbereichen von Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, insbesondere in Frisörbetrieben im Sinne der Nr. 38 des Anhang A der Handwerksordnung und in vergleichbaren Einrichtungen,
  5. in gastronomischen Einrichtungen bei dr Abholung oder in Kantinen oder ensen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,
  6. in Übernachtungsbetrieben in allen Bereichen mit Publikumsverkehr,
  7. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, des freigestellten Schülerverkehrs, in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren,
  8. auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden der in Nr. 6 genannten Verkehrsmittel,
  9. auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel, sofern dort eine durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann, insbesondere in Fußgängerzonen und an Verkehrsknotenpunkten und
  10. in Fahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug Personen befinden, die mehr als zwei Hausständen angehören. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b sowie bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden. Im Übrigen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen, wenn die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(2)Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Abs. 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern.
(3)Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 besteht nicht für
  1. Kinder unter 6 Jahren,
  2. Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
  3. Personal von Einrichtungen und Unternehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder anderweitige und mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden und
  4. Kundinnen und Kunden in Betrieben und Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, soweit und solange die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur ohne Mund-Nasen-Bedeckung erfolgen kann. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 302 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005328NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVKBBeschrV_HE_!_1a

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