Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) Vom 7. Mai 2
020 § 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
(1)Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:
- Tanzlokale, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,
- Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
- Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom
- November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,
- Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Abstands- und Hygienemaßregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann, insbesondere Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen,
- Seniorenbegegnungsstätten.
(2)Der Sportbetrieb ist in folgendem Umfang gestattet: 1. Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt, 2. Trainingsbetrieb und Wettkampfbetrieb, wenn
- a)er
- aa)kontaktfrei,
- bb)nur gemeinsam mit Personen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist oder
- cc)unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen ausgeübt wird,
- b)nur die persönliche Sportbekleidung und -ausrüstung einschließlich Badeschuhen, Handtüchern und ähnlichem verwendet wird,
- c)Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, durchgeführt werden,
- d)Vereins- und Versammlungsräume und ähnliches geschlossen bleiben und Einzelumkleiden, Wechselspinde und Schließfächer sowie sanitäre Anlagen (Dusch- und Waschräume, Toiletten) nur unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für Hygiene genutzt werden; Sammelumkleiden von höchstens einer Person je angefangener 5 Quadratmeter Grundfläche genutzt werden, soweit keine feste Trennvorrichtungen angebracht sind,
- e)der Zutritt zur Sportstätte unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt und
- f)Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert Koch-Institutes keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden, 3. Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstests, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist sowie der Schulsport. Zuschauer sind nicht gestattet. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind zu beachten.
(2a)Schwimmbäder, Badeanstalten an Gewässern und ähnliche Einrichtungen dürfen nur betrieben werden, wenn
- die Vorgaben des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 eingehalten werden,
- die Betreiberin oder der Betreiber ein anlagenbezogenes Hygiene- und Zugangskonzept erstellt und einhält, welches auch eine Reinigung der sanitären Anlagen und Umkleideräumlichkeiten in kurzen Intervallen vorsieht, und wenn die Einhaltung der Vorgaben des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 überwacht wird,
- maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von fünf Quadratmetern eingelassen wird,
- sich in den Becken maximal eine Person je angefangener Wasserfläche von fünf Quadratmetern aufhält.
(2b)Saunen und Saunabereiche dürfen nur betrieben werden, wenn
- maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von fünf Quadratmetern eingelassen wird,
- die Betreiberin oder der Betreiber ein anlagenbezogenes Hygienekonzept erstellt und einhält, welches auch eine Reinigung der sanitären Anlagen und Umkleideräumlichkeiten in kurzen Intervallen vorsieht,
- Einzelumkleiden, Wechselspinde und Schließfächer sowie sanitäre Anlagen (Dusch- und Waschräume, Toiletten) nur unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für Hygiene genutzt werden und
- Sammelumkleiden von höchstens einer Person je angefangener fünf Quadratmeter Grundfläche genutzt werden, soweit keine feste Trennvorrichtungen angebracht sind.
(3)Sofern dem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt, können Freizeitaktivitäten, beispielsweise Bowling- und Kegelbahnen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 5 angeboten werden. Für Fitnessstudios gilt Satz 1 entsprechend.
(4)Der Betrieb von Spielbanken und Spielhallen ist zulässig, wenn
- insbesondere durch die Abstände der Spieltische und Spielautomaten sichergestellt ist, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Spieltisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist,
- Besucherinnen und Besucher sowie das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,
- Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung,
- geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
- Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.
(5)Die Öffnung von Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie von Tierparks und Zoos hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Nr. 4 zulässig. In geschlossenen Räumen gilt § 1 Abs. 6 entsprechend; es ist sicherzustellen, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.
(6)Der Betrieb von Freizeitparks ist unter den Voraussetzungen des Abs. 5 zulässig, sofern ein umfassendes Hygienekonzept vorliegt. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 06.11.2020, gültig ab 06.11.2020 bis 30.11.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 02.11.2020, gültig ab 05.11.2020 bis 05.11.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 29.10.2020, gültig ab 02.11.2020 bis 04.11.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 12.10.2020, gültig ab 19.10.2020 bis 01.11.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 11.08.2020, gültig ab 15.08.2020 bis 18.10.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 20.07.2020, gültig ab 01.08.2020 bis 14.08.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 01.07.2020, gültig ab 06.07.2020 bis 31.07.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 15.06.2020, gültig ab 22.06.2020 bis 05.07.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 09.06.2020, gültig ab 11.06.2020 bis 14.06.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 25.05.2020, gültig ab 01.06.2020 bis 10.06.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 25.05.2020, gültig ab 28.05.2020 bis 31.05.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 12.05.2020, gültig ab 15.05.2020 bis 27.05.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 14.05.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 302 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005328NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVKBBeschrV_HE_!_2