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§ 2 CoronaVKBBeschrV HE Landesnorm Hessen - Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten

Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) Vom 7. Mai 2

§ 1Abs.

1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; jeder Person sollen drei Quadratmeter zur Verfügung stehen.

(2b)Saunen und Saunabereiche dürfen nur betrieben werden, wenn 1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird,

§ 1Abs.

1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.

  1. die Betreiberin oder der Betreiber ein anlagenbezogenes Hygienekonzept erstellt und einhält, welches auch eine Reinigung der sanitären Anlagen und Umkleideräumlichkeiten in kurzen Intervallen vorsieht,
  2. Umkleideräume, Wechselspinde, Schließfächer und sanitäre Anlagen nur unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts genutzt werden und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 1 dort eingehalten werden kann.

(3)Sofern dem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, können Freizeitaktivitäten, beispielsweise Bowling- und Kegelbahnen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 5 angeboten werden. Für Fitnessstudios gilt Satz 1 entsprechend.
(4)Der Betrieb von Spielbanken und Spielhallen ist zulässig, wenn 1. insbesondere durch die Abstände der Spieltische und Spielautomaten sichergestellt ist,

§ 1Abs.

1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Spieltisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist,

  1. das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 trägt,
  2. Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Gäste sind über diese Beschränkungen zu informieren,
  3. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
  4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.

(5)Die Öffnung von Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie von Tierparks und Zoos hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b Satz 1 zulässig. In geschlossenen Räumen gilt § 1 Abs. 6 entsprechend; es ist sicherzustellen,

§ 1Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.

(6)Der Betrieb von Freizeitparks ist unter den Voraussetzungen des Abs. 5 zulässig, sofern ein umfassendes Hygienekonzept vorliegt. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 06.11.2020, gültig ab 06.11.2020 bis 30.11.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 02.11.2020, gültig ab 05.11.2020 bis 05.11.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 29.10.2020, gültig ab 02.11.2020 bis 04.11.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 12.10.2020, gültig ab 19.10.2020 bis 01.11.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 20.07.2020, gültig ab 01.08.2020 bis 14.08.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 01.07.2020, gültig ab 06.07.2020 bis 31.07.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 15.06.2020, gültig ab 22.06.2020 bis 05.07.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 09.06.2020, gültig ab 15.06.2020 bis 21.06.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 09.06.2020, gültig ab 11.06.2020 bis 14.06.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 25.05.2020, gültig ab 01.06.2020 bis 10.06.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 25.05.2020, gültig ab 28.05.2020 bis 31.05.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 12.05.2020, gültig ab 15.05.2020 bis 27.05.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 14.05.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 302 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005328NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVKBBeschrV_HE_!_2

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