Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) Vom 7. Mai 2
020 § 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
(1)Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:
- Tanzveranstaltungen,
- Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
- Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom
- November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,
- Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann.
(1a)Bis zum Ablauf des
- November 2020 sind der Betrieb von Einrichtungen und Angebote, welche schwerpunktmäßig der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen, für den Publikumsverkehr untersagt, insbesondere:
- Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen,
- Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
- Tierparks und Zoos,
- Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
- Messen,
- Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
- Museen und Schlösser,
- Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos und ähnliche Einrichtungen und
- Musik- und Kunstschulen.
(2)Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist mit Ausnahme der Sportausübung allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand untersagt. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Der Sportbetrieb ist gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. Zuschauer sind nicht gestattet.
(3)(aufgehoben)
(4)(aufgehoben)
(5)Die Öffnung von Gedenkstätten hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 06.11.2020, gültig ab 06.11.2020 bis 30.11.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 02.11.2020, gültig ab 05.11.2020 bis 05.11.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 12.10.2020, gültig ab 19.10.2020 bis 01.11.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 11.08.2020, gültig ab 15.08.2020 bis 18.10.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 20.07.2020, gültig ab 01.08.2020 bis 14.08.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 01.07.2020, gültig ab 06.07.2020 bis 31.07.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 15.06.2020, gültig ab 22.06.2020 bis 05.07.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 09.06.2020, gültig ab 15.06.2020 bis 21.06.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 09.06.2020, gültig ab 11.06.2020 bis 14.06.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 25.05.2020, gültig ab 01.06.2020 bis 10.06.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 25.05.2020, gültig ab 28.05.2020 bis 31.05.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 12.05.2020, gültig ab 15.05.2020 bis 27.05.2020 § 2 CoronaVKBBeschrV HE, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 14.05.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 302 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005328NN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVKBBeschrV_HE_!_2