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§ 3 CoronaVKBBeschrV HE Landesnorm Hessen - Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betr

Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) Vom 7. Mai 2

020 § 3 Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen

(1)Der Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte und Spezialmärkte, beispielsweise Floh- und Weihnachtsmärkte, sowie vergleichbare Verkaufsveranstaltungen und Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Im Publikumsbereich ist sicherzustellen, dass
  1. aufgrund geeigneter Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; jeder Person sollen drei Quadratmeter zur Verfügung stehen,
  2. Spielbereiche für Kinder gesperrt werden und
  3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden. Der Verzehr von Speisen und Getränken auf einem Wochen- oder Spezialmarkt oder einer ähnlichen Verkaufsveranstaltung darf nur am Rand des Marktes außerhalb üblicher Verkehrswege oder in einem dafür ausgewiesenen und abgegrenzten Verzehrbereich des Marktes erfolgen; Abs. 2 Satz 1 gilt für den Zeitraum des Verzehrs nicht.
(2)Das Betreten des Publikumsbereichs von Einrichtungen nach Abs. 1 ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 getragen wird. Satz 1 gilt auch in Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696). § 1 Abs. 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 CoronaVKBBeschrV HE, vom 02.11.2020, gültig ab 05.11.2020 bis 30.11.2020 § 3 CoronaVKBBeschrV HE, vom 29.10.2020, gültig ab 02.11.2020 bis 04.11.2020 § 3 CoronaVKBBeschrV HE, vom 12.10.2020, gültig ab 19.10.2020 bis 01.11.2020 § 3 CoronaVKBBeschrV HE, vom 20.07.2020, gültig ab 01.08.2020 bis 14.08.2020 § 3 CoronaVKBBeschrV HE, vom 01.07.2020, gültig ab 06.07.2020 bis 31.07.2020 § 3 CoronaVKBBeschrV HE, vom 15.06.2020, gültig ab 22.06.2020 bis 05.07.2020 § 3 CoronaVKBBeschrV HE, vom 09.06.2020, gültig ab 11.06.2020 bis 21.06.2020 § 3 CoronaVKBBeschrV HE, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 10.06.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 302 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005328NN00000000031 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVKBBeschrV_HE_!_3

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