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§ 4 CoronaVKBBeschrV HE Landesnorm Hessen - Gaststätten und Übernachtungsbetriebe Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes

Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) Vom 7. Mai 2

020 § 4 Gaststätten und Übernachtungsbetriebe

(1)Bis zum Ablauf des
  1. Mai 2020 dürfen Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom
  2. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten. Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn
  4. sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist,
  5. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
  6. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.
(2)Ab dem
  1. Mai 2020 dürfen die in Abs. 1 genannten Betriebe Speisen und Getränke auch zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dass
  2. maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern eingelassen wird,
  3. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,
  4. Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung,
  5. Küchenpersonal, Kellnerinnen und Kellner sowie Servicekräfte eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,
  6. keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung, beispielsweise Salz- und Zuckerstreuer, Pfeffermühlen, bereitgestellt werden,
  7. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
  8. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.
(3)Abweichend von Abs. 1 können Kantinen für Betriebsangehörige Speisen und Getränke bereits vor dem 15. Mai 2020 zum Verzehr vor Ort anbieten. Abs. 2 Nr. 2 sowie 4 bis 7 gilt entsprechend.
(4)Bis zum Ablauf des
  1. Mai 2020 sind Übernachtungsangebote nur zu notwendigen nichttouristischen Zwecken erlaubt. Ab dem
  2. Mai 2020 sind Übernachtungsangebote generell zulässig, wenn
  3. zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmte Sauna-, Schwimm- und Wellnessbereiche geschlossen bleiben,
  4. geeignete Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und überwacht werden sowie
  5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 29.10.2020, gültig ab 02.11.2020 bis 30.11.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 12.10.2020, gültig ab 19.10.2020 bis (gegenstandslos) § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 19.10.2020, gültig ab 19.10.2020 bis 01.11.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 11.08.2020, gültig ab 15.08.2020 bis 18.10.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 20.07.2020, gültig ab 01.08.2020 bis 14.08.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 01.07.2020, gültig ab 06.07.2020 bis 31.07.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 25.06.2020, gültig ab 28.06.2020 bis 05.07.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 15.06.2020, gültig ab 22.06.2020 bis 27.06.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 09.06.2020, gültig ab 11.06.2020 bis 21.06.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 25.05.2020, gültig ab 28.05.2020 bis 10.06.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 14.05.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 302 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005328NN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVKBBeschrV_HE_!_4

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