(1)Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke 1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenn
- a)sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist,
- b)geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
- c)Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen, 2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dass
- a)ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,
- b)Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung,
- c)Küchenpersonal, Kellnerinnen und Kellner sowie Servicekräfte eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,
- d)keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung bereitgestellt werden,
- e)geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
- f)Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen. Satz 1 Nr. 2 Buchst. b gilt nicht für Kantinen.