Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) Vom 7. Mai 2
020 § 4 Gaststätten und Übernachtungsbetriebe
(1)Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke 1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenn
- a)sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern eingehalten werden kann,
- b)geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
- c)Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen, 2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dass
- a)insbesondere durch die Abstände der Tische der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Tisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist,
- b)Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Gäste sind über diese Beschränkungen zu informieren,
- c)Kellnerinnen und Kellner sowie Servicekräfte eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,
- d)geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
- e)Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen. Satz 1 Nr. 2 Buchst. b gilt nicht für Kantinen. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht für Bereiche, zu denen ausschließlich das Personal Zutritt hat und anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.
(2)Übernachtungsangebote sind zulässig, wenn
- geeignete Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und überwacht werden sowie
- Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen und
- zum Übernachtungsbetrieb gehörende Sauna-, Schwimm- und Wellnessbereiche ausschließlich von Übernachtungsgästen genutzt werden.
(3)Übernachtungsbetriebe dürfen keine Personen aufnehmen, die aus einem Gebiet außerhalb Hessens anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben, in dem in den letzten sieben Tagen vor der geplanten Anreise die Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach den Feststellungen des Robert Koch-Instituts höher als 50 je 100 000 Einwohnern liegt. Sofern es sich um ein lokal eingrenzbares Infektionsgeschehen handelt und die zuständigen Behörden lediglich regional begrenzte Maßnahmen angeordnet haben, werden von Satz 1 ausschließlich Personen erfasst, die aus diesen regionalen Bereichen anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben. Von Satz 1 nicht erfasst sind Personen,
- die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorhanden sind, und dieses dem für den Ort des Aufenthaltes zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen,
- deren Aufenthalt zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst ist oder
- die einen sonstigen triftigen Grund haben, beispielsweise den Besuch engerer Familienangehöriger, eines Lebenspartners oder Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder die Wahrnehmung der Aufgaben eines Beistandes oder die Pflege schutzbedürftiger Personen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 3 Nr. 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat, den das Robert Koch-Institut in eine Liste von Staaten mit hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenommen hat, durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird jede Erweiterung oder Änderung von Gebieten nach Satz 1 und 2 in Ergänzung zur Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration oder anderweitig öffentlich bekanntmachen. In begründeten Fällen können durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 29.10.2020, gültig ab 02.11.2020 bis 30.11.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 12.10.2020, gültig ab 19.10.2020 bis (gegenstandslos) § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 19.10.2020, gültig ab 19.10.2020 bis 01.11.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 20.07.2020, gültig ab 01.08.2020 bis 14.08.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 01.07.2020, gültig ab 06.07.2020 bis 31.07.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 25.06.2020, gültig ab 28.06.2020 bis 05.07.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 15.06.2020, gültig ab 22.06.2020 bis 27.06.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 09.06.2020, gültig ab 11.06.2020 bis 21.06.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 25.05.2020, gültig ab 28.05.2020 bis 10.06.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 12.05.2020, gültig ab 15.05.2020 bis 27.05.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 14.05.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 302 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005328NN00000000043 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVKBBeschrV_HE_!_4