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§ 4 CoronaVKBBeschrV HE Landesnorm Hessen - Gaststätten und Übernachtungsbetriebe Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes

Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) Vom 7. Mai 2

020 § 4 Gaststätten und Übernachtungsbetriebe

(1)Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke 1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenn
  1. a)sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern eingehalten werden kann,
  2. b)geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
  3. c)Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen, 2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dass
  4. a)insbesondere durch die Abstände der Tische der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Tisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist,
  5. b)Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Gäste sind über diese Beschränkungen zu informieren,
  6. c)Kellnerinnen und Kellner sowie Servicekräfte eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,
  7. d)geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
  8. e)Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen. Satz 1 Nr. 2 Buchst. b gilt nicht für Kantinen. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht für Bereiche, zu denen ausschließlich das Personal Zutritt hat und anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden. Die Gäste sind verpflichtet, die nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen der Kellnerinnen, Kellner oder Servicekräfte ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen.
(2)Übernachtungsangebote sind zulässig, wenn
  1. geeignete Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und überwacht werden sowie
  2. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen und
  3. zum Übernachtungsbetrieb gehörende Sauna-, Schwimm- und Wellnessbereiche ausschließlich von Übernachtungsgästen genutzt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 29.10.2020, gültig ab 02.11.2020 bis 30.11.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 12.10.2020, gültig ab 19.10.2020 bis (gegenstandslos) § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 11.08.2020, gültig ab 15.08.2020 bis 18.10.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 20.07.2020, gültig ab 01.08.2020 bis 14.08.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 01.07.2020, gültig ab 06.07.2020 bis 31.07.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 25.06.2020, gültig ab 28.06.2020 bis 05.07.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 15.06.2020, gültig ab 22.06.2020 bis 27.06.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 09.06.2020, gültig ab 11.06.2020 bis 21.06.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 25.05.2020, gültig ab 28.05.2020 bis 10.06.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 12.05.2020, gültig ab 15.05.2020 bis 27.05.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 14.05.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 302 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005328NN00000000045 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVKBBeschrV_HE_!_4

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