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§ 4 CoronaVKBBeschrV HE Landesnorm Hessen - Gaststätten, Übernachtungsbetriebe, Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen Verordnun

Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) Vom 7. Mai 2

020 § 4 Gaststätten, Übernachtungsbetriebe, Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen

(1)Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom
  1. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe, dürfen Speisen und Getränke bis zum Ablauf des
  3. November 2020 nur zur Abholung oder Lieferung anbieten. Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn
  4. sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist,
  5. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
  6. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen. Satz 1 Nr. 2 Buchst. b gilt nicht für Kantinen. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht für Bereiche, zu denen ausschließlich das Personal Zutritt hat und anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden. Die Gäste sind verpflichtet, die nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen der Kellnerinnen, Kellner oder Servicekräfte ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen.
(2)Abweichend von Abs. 1 Satz 1 können Kantinen für Betriebsangehörige und Mensen Speisen und Getränke auch zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dass insbesondere durch die Abstände der Tische der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und an einem Tisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist.
(3)Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.
(4)Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegt, sind bis einschließlich 30. November 2020 zu schließen. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 12.10.2020, gültig ab 19.10.2020 bis (gegenstandslos) § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 19.10.2020, gültig ab 19.10.2020 bis 01.11.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 11.08.2020, gültig ab 15.08.2020 bis 18.10.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 20.07.2020, gültig ab 01.08.2020 bis 14.08.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 01.07.2020, gültig ab 06.07.2020 bis 31.07.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 25.06.2020, gültig ab 28.06.2020 bis 05.07.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 15.06.2020, gültig ab 22.06.2020 bis 27.06.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 09.06.2020, gültig ab 11.06.2020 bis 21.06.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 25.05.2020, gültig ab 28.05.2020 bis 10.06.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 12.05.2020, gültig ab 15.05.2020 bis 27.05.2020 § 4 CoronaVKBBeschrV HE, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 14.05.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 302 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005328NN00000000046 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVKBBeschrV_HE_!_4

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