Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) Vom 7. Mai 2
020 § 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- dem Verbot nach § 1 Abs. 1 Satz 1, sich in der Öffentlichkeit in Gruppen von mehr als zehn Personen oder zusammen mit Personen, die nicht nur dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, aufzuhalten, zuwiderhandelt,
- § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht,
- § 1 Abs. 2b Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2b Satz 2 oder § 1 Abs. 4 Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 3 oder Abs. 5 Satz 1 und 2 oder Abs. 6, § 3 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder Abs. 2 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt,
- § 1 Abs. 2b Satz 1 Buchst. d, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2b Satz 2 oder § 1 Abs. 4 Satz 2, § 2 Abs. 4 Nr. 3 oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b keine Daten erfasst,
- § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 4 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c oder § 6 Abs. 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
- der Verpflichtung des § 2 Abs. 1 eine der dort aufgeführten Einrichtungen und Angebote nicht schließt oder einstellt,
- § 2 Abs. 2 Satz 2 Sportbetrieb mit Zuschauern veranstaltet,
- den Abstands- und Hygieneregeln des § 2 Abs. 4 eine Spielbank oder Spielhalle betreibt,
- den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Speisen oder Getränke zur Lieferung oder Abholung anbietet,
- den Abstands- und Hygienevorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort anbietet,
- (aufgehoben)
- den Hygienevorschriften des § 4 Abs. 2 Übernachtungen anbietet oder
- den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 2 bei Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht beachtet. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 CoronaVKBBeschrV HE, vom 29.10.2020, gültig ab 02.11.2020 bis 30.11.2020 § 8 CoronaVKBBeschrV HE, vom 12.10.2020, gültig ab 19.10.2020 bis (gegenstandslos) § 8 CoronaVKBBeschrV HE, vom 19.10.2020, gültig ab 19.10.2020 bis 01.11.2020 § 8 CoronaVKBBeschrV HE, vom 20.07.2020, gültig ab 01.08.2020 bis 18.10.2020 § 8 CoronaVKBBeschrV HE, vom 01.07.2020, gültig ab 06.07.2020 bis 31.07.2020 § 8 CoronaVKBBeschrV HE, vom 25.06.2020, gültig ab 28.06.2020 bis 05.07.2020 § 8 CoronaVKBBeschrV HE, vom 09.06.2020, gültig ab 15.06.2020 bis 21.06.2020 § 8 CoronaVKBBeschrV HE, vom 09.06.2020, gültig ab 11.06.2020 bis 14.06.2020 § 8 CoronaVKBBeschrV HE, vom 25.05.2020, gültig ab 28.05.2020 bis 10.06.2020 § 8 CoronaVKBBeschrV HE, vom 12.05.2020, gültig ab 15.05.2020 bis 27.05.2020 § 8 CoronaVKBBeschrV HE, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 14.05.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 302 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005328NN00000000064 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVKBBeschrV_HE_!_8