Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) Vom 7. Mai 2
020 § 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 1 Abs. 1 Satz 1, sich in der Öffentlichkeit zusammen mit Personen, die nicht nur dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, oder mit mehr als 10 Personen aufhält, 2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltensweisen begeht, 3. § 1 Abs. 1 Satz 4 Alkohol im öffentlichen Raum in der Zeit von 23 bis 6 Uhr konsumiert, 4. § 1 Abs. 2b
- a)Zusammenkünfte oder Veranstaltungen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durchführt,
- b)die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder
- c)keine Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst, 5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, 6. § 2 Abs. 1 oder Abs. 1a eine der dort genannten Einrichtungen betreibt oder eines der dort genannten Angebote erbringt, 7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Sportbetrieb veranstaltet, 8. den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 1 die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht sicherstellt oder mehr als die zulässige Anzahl von Personen einlässt, 9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder Abholung oder entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet, 10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet, 11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen öffnet, 12.
- a)§ 6 Abs. 2 Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege öffnet,
- b)§ 6 Abs. 3 keine Daten erfasst. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 CoronaVKBBeschrV HE, vom 12.10.2020, gültig ab 19.10.2020 bis (gegenstandslos) § 8 CoronaVKBBeschrV HE, vom 19.10.2020, gültig ab 19.10.2020 bis 01.11.2020 § 8 CoronaVKBBeschrV HE, vom 20.07.2020, gültig ab 01.08.2020 bis 18.10.2020 § 8 CoronaVKBBeschrV HE, vom 01.07.2020, gültig ab 06.07.2020 bis 31.07.2020 § 8 CoronaVKBBeschrV HE, vom 25.06.2020, gültig ab 28.06.2020 bis 05.07.2020 § 8 CoronaVKBBeschrV HE, vom 15.06.2020, gültig ab 22.06.2020 bis 27.06.2020 § 8 CoronaVKBBeschrV HE, vom 09.06.2020, gültig ab 15.06.2020 bis 21.06.2020 § 8 CoronaVKBBeschrV HE, vom 09.06.2020, gültig ab 11.06.2020 bis 14.06.2020 § 8 CoronaVKBBeschrV HE, vom 25.05.2020, gültig ab 28.05.2020 bis 10.06.2020 § 8 CoronaVKBBeschrV HE, vom 12.05.2020, gültig ab 15.05.2020 bis 27.05.2020 § 8 CoronaVKBBeschrV HE, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 14.05.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 302 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005328NN00000000070 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVKBBeschrV_HE_!_8