Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter Vom 8. Juni 2014 § 4 Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der Körperschaftsteuer (1) Für
die Verwaltung der Steuern der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz, für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt, zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Darmstadt Bensheim Dieburg Groß-Gerau Michelstadt Fulda Alsfeld-Lauterbach Gießen Dillenburg Friedberg (Hessen) Limburg-Weilburg Marburg-Biedenkopf Nidda Wetzlar Kassel I Eschwege-Witzenhausen Hersfeld-Rotenburg Kassel II-Hofgeismar Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt - Kassel II- Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen Hersfeld-Rotenburg Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt - Offenbach am Main I Gelnhausen Hanau Langen - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt - Offenbach am Main II Gelnhausen Hanau Langen - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt - Wiesbaden I Hofheim am Taunus Rheingau-Taunus - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt - Wiesbaden II Hofheim am Taunus Rheingau-Taunus - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt -
(2)Für die Besteuerung der Vereine, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung sind die Finanzämter für ihre eigenen Amtsbezirke zuständig. Ein Zuständigkeitswechsel in den Fällen der Versagung der Steuerbefreiung eines bisher steuerbefreiten Vereins tritt erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder nicht mehr vorliegen. In den Fällen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei einem bisher steuerpflichtigen Verein tritt ein Zuständigkeitswechsel erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder noch nicht vorliegen.
(3)In den Fällen einer atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Beteiligten, des Einheitswerts des Betriebsvermögens und die gesonderte Feststellung des Wertes des Betriebsvermögens und Anteils am Betriebsvermögen sowie für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags das Finanzamt zuständig, dem nach Abs. 1 die Besteuerung der Körperschaft obliegt.
(4)Für die Besteuerung von Versicherungsunternehmen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung in diesen Fällen ist das Finanzamt Frankfurt am Main III für alle hessischen Finanzämter zuständig. Dies gilt nicht für nach § 5 Abs. 1 Nr. 4des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Versicherungsunternehmen sowie für betriebliche Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen.
(5)Die Rechte des Landes Hessen an der Zerlegung der Körperschaftsteuer entsprechend dem Zerlegungsgesetz werden vom Finanzamt Frankfurt am Main III wahrgenommen. Das Finanzamt Frankfurt am Main III überwacht die Zerlegungsarbeiten im Bereich der aktiven sowie der passiven Körperschaftsteuerzerlegung und erstellt die für Hessen anzufertigenden Zerlegungslisten. Der Zahlungsverkehr wird vom Hessischen Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - abgewickelt.
(6)Für die Besteuerung von und die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei
- Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4120-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben durch Gesetz vom
- Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),
- Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 des Investmentgesetzes vom
- Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) in der am
- Juli 2013 geltenden Fassung,
- inländischen Investmentfonds im Sinne des § 1 Abs. 1b Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1f des Investmentsteuergesetzes vom
- Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318),
- Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes,
- Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom
- Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- September 2013 (BGBl. I S. 3642),
- REIT-Aktiengesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 des REIT-Gesetzes vom
- Mai 2007 (BGBl. I S. 914), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juni 2011 (BGBl. I S. 1126), sowie von
- Vor-REIT-Aktiengesellschaften im Sinne des § 2 des REIT-Gesetzes nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Vermögensteuergesetz, des Gesetzes über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und Investmentsteuergesetz für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst für alle hessischen Finanzämter zuständig.
(7)Für die Bearbeitung
- von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren (unabhängig von einem gegebenenfalls für die Besteuerung eingetretenen Wechsel der Zuständigkeit), die die Entscheidung nach § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind oder das Vorliegen eines wesentlichen Verstoßes gegen die Anlagebedingungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes zum Gegenstand haben,
- der Anträge nach § 20 des Investmentsteuergesetzes und für die Bearbeitung der sich daran gegebenenfalls anschließenden Rechtsbehelfs- und Klageverfahren ist das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst für alle hessischen Finanzämter zuständig.
(8)Für die Besteuerung von Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- August 2013 (BGBl. I S. 3395), Bausparkassen, Hypothekenbanken, der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften, sofern sich die Zuständigkeit nicht bereits aus Abs. 6 ergibt und diese ihren Ort der Geschäftsleitung oder Sitz in Frankfurt am Main oder in Frankfurt am Main-Höchst haben, und der Europäischen Zentralbank nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung in diesen Fällen ist, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt, zuständig das Finanzamt für das Finanzamt Frankfurt/ M. V-Höchst Frankfurt am Main III. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2014, 139 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000532BNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=F%C3%84ZustV_HE_!_4