Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter Vom 16. November 2017 § 4 Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der Körperschaftsteuer (1)
Für die Verwaltung der Steuern der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz, für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt, zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Darmstadt Dieburg Groß-Gerau Michelstadt Fulda Alsfeld-Lauterbach Gießen Dillenburg Friedberg (Hessen) Limburg-Weilburg Marburg-Biedenkopf Nidda Wetzlar Kassel I Eschwege-Witzenhausen Hersfeld-Rotenburg Kassel II-Hofgeismar Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt - Kassel II-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen Hersfeld-Rotenburg Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt - Offenbach am Main I Gelnhausen Hanau Langen - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt - Offenbach am Main II Gelnhausen Hanau Langen - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt - Wiesbaden I Hofheim am Taunus Rheingau-Taunus - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt - Wiesbaden II Hofheim am Taunus Rheingau-Taunus - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt -.
(2)Für die Besteuerung der Vereine, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung sind die Finanzämter für ihre eigenen Amtsbezirke zuständig. Ein Zuständigkeitswechsel in den Fällen der Versagung der Steuerbefreiung eines bisher steuerbefreiten Vereins tritt erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder nicht mehr vorliegen. In den Fällen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei einem bisher steuerpflichtigen Verein tritt ein Zuständigkeitswechsel erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder noch nicht vorliegen.
(3)In den Fällen einer atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Beteiligten, des Einheitswerts des Betriebsvermögens und die gesonderte Feststellung des Wertes des Betriebsvermögens und Anteils am Betriebsvermögen sowie für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags das Finanzamt zuständig, dem nach Abs. 1 die Besteuerung der Körperschaft obliegt.
(4)Für die Besteuerung von Versicherungsunternehmen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung in diesen Fällen ist das Finanzamt Frankfurt am Main III für alle hessischen Finanzämter zuständig. Dies gilt nicht für nach § 5 Abs. 1 Nr. 4des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Versicherungsunternehmen sowie für betriebliche Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen.
(5)Die Rechte des Landes Hessen an der Zerlegung der Körperschaftsteuer entsprechend dem Zerlegungsgesetz werden vom Finanzamt Frankfurt am Main III wahrgenommen. Das Finanzamt Frankfurt am Main III überwacht die Zerlegungsarbeiten im Bereich der aktiven sowie der passiven Körperschaftsteuerzerlegung und erstellt die für Hessen anzufertigenden Zerlegungslisten. Der Zahlungsverkehr wird vom Hessischen Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - abgewickelt.
(6)Für die Besteuerung von und die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei
- Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften nach § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom
- April 1957 (BGBl. I S. 378), aufgehoben mit Wirkung vom
- Januar 2004 durch Gesetz vom
- Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),
- Investmentvermögen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Investmentgesetzes vom
- Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) in der am
- Juli 2013 geltenden Fassung,
- inländischen Investmentfonds nach § 1 Abs. 1b Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1f des Investmentsteuergesetzes vom
- Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 2016 (BGBl. I S. 1730),
- Kapitalanlagegesellschaften nach § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes,
- externen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches vom
- Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 2017 (BGBl. I S. 2394),
- internen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital,
- REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Abs. 1 des REIT-Gesetzes vom
- Mai 2007 (BGBl. I S. 914), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juni 2017 (BGBl. I S. 1693), sowie von
- Vor-REIT-Aktiengesellschaften nach § 2 des REIT-Gesetzes nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Vermögensteuergesetz, REIT-Gesetz, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und dem Investmentsteuergesetz für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst für alle hessischen Finanzämter zuständig.
(7)Für die Bearbeitung
- von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren, die die Entscheidung nach § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes darüber, ob ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes vorliegt, zum Gegenstand haben,
- von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren, die die Entscheidung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes darüber, ob eine offene Investmentkommanditgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1f Nr. 3 des Investmentsteuergesetzes ihre Anlagebedingungen in der Weise verändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, oder darüber, ob ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b des Investmentsteuergesetzes vorliegt, oder die Entscheidung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes darüber, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1f Nr. 3 des Investmentsteuergesetzes nicht mehr erfüllt sind, zum Gegenstand haben,
- der Anträge nach § 20 des Investmentsteuergesetzes und für die Bearbeitung der sich daran gegebenenfalls anschließenden Rechtsbehelfs- und Klageverfahren ist das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst für alle hessischen Finanzämter zuständig (hinsichtlich der Nr. 1 und 2 unabhängig von einem gegebenenfalls für die Besteuerung eingetretenen Wechsel der Zuständigkeit).
(8)Für die Besteuerung von Kreditinstituten nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), Bausparkassen, Hypothekenbanken, der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Körperschaften, sofern sich die Zuständigkeit nicht bereits aus Abs. 6 ergibt und diese ihren Ort der Geschäftsleitung oder Sitz in Frankfurt am Main oder in Frankfurt am Main-Höchst haben, und der Europäischen Zentralbank nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung in diesen Fällen ist, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt, zuständig das Finanzamt für das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst Frankfurt am Main III. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 FÄZustV HE 2018, vom 12.02.2019, gültig ab 01.03.2019 bis 30.09.2019 § 4 FÄZustV HE 2018, vom 30.08.2018, gültig ab 01.10.2018 bis 28.02.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2017, 367 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000532CNN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=F%C3%84ZustV_HE_!_4