Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter Vom 16. November 2017 § 14 Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung (1) Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten
sowie für die Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen der nachfolgend aufgeführten Finanzämter im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung ist zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Darmstadt Bensheim Dieburg Groß-Gerau Michelstadt Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main III Frankfurt am Main IV Frankfurt/M. V-Höchst Kassel II-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen Fulda Hersfeld-Rotenburg Kassel I Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder Offenbach am Main II Gelnhausen Hanau Langen Offenbach am Main I Wetzlar Alsfeld-Lauterbach Dillenburg Friedberg (Hessen) Gießen Limburg-Weilburg Marburg-Biedenkopf Nidda Wiesbaden I Bad Homburg v. d. Höhe Hofheim am Taunus Rheingau-Taunus Wiesbaden II.
(2)Die Zuständigkeit nach Abs. 1 gilt auch für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach
- dem Fünften Vermögensbildungsgesetz,
- dem Wohnungsbau-Prämiengesetz,
- dem Berlinförderungsgesetz 1990 und
- dem Geldwäschegesetz in den dort in § 56 Abs. 5 Satz 3 genannten Fällen,
- dem Eigenheimzulagengesetz,
- dem Steuerberatungsgesetz sowie
- dem Investitionszulagengesetz und dem Stahlinvestitionszulagengesetz, soweit Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind.
(3)Die Zuständigkeit nach Abs. 1 gilt auch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit nach § 131 Abs. 3 dieses Gesetzes Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind.
(4)Für die Zuständigkeit nach den Abs. 1 bis 3 ist bei Körperschaften das Finanzamt maßgebend, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Körperschaft befindet.
(5)Die Steueraufsichtsstelle bei dem Finanzamt Wetzlar ist zuständig für die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung für alle hessischen Finanzämter, soweit dies im Rahmen der allgemeinen Steueraufsicht für eine Vielzahl gleich- oder ähnlich gelagerter Fälle erfolgt. Die Zuständigkeit der Steuerfahndungsstellen nach den Abs. 1 bis 4 wird hiervon nicht berührt.
(6)Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten, die Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen, für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung ist im Zusammenhang mit der Festsetzung, Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes abweichend von Abs. 1 das Finanzamt Frankfurt am Main I für alle hessischen Finanzämter zuständig, auch wenn die Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zugeflossen sind.
(7)§ 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 FÄZustV HE 2018, vom 16.11.2017, gültig ab 01.01.2018 bis 28.02.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2017, 367 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000532CNN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=F%C3%84ZustV_HE_!_14