Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter Vom 16. November 2017 § 21 Erhebung und Vollstreckung (1) Für die Kassenaufgaben, Erteilung von Abrechnungsbescheiden nach § 218 Abs. 2 d
er Abgabenordnung, Stundung, den Erlass von Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten, die Vollstreckung wegen Abgabenforderungen - ausgenommen die Erteilung von Aufteilungsbescheiden nach den §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung - sowie die Vollstreckung wegen anderer Leistungen im Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenforderungen ist, vorbehaltlich Abs. 6, jedes Finanzamt für seinen eigenen und den nach den §§ 4 bis 20 erweiterten Bereich zuständig.
(2)Abweichend von Abs. 1 werden die Kassenaufgaben, die Erteilung von Abrechnungsbescheiden im Sinne von § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung und der Erlass von Säumniszuschlägen, soweit die Finanzkasse hierfür zuständig ist, vorbehaltlich Abs. 6 wahrgenommen vom Finanzamt für die Finanzämter Frankfurt am Main IV Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main III Frankfurt/M. V-Höchst Kassel I Kassel II-Hofgeismar Offenbach am Main I Offenbach am Main II Wiesbaden II Wiesbaden I.
(3)Abweichend von Abs. 1 wird die Vollstreckung wegen Abgabenforderungen - ausgenommen die Erteilung von Aufteilungsbescheiden nach den §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung - sowie die Vollstreckung wegen anderer Leistungen im Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenforderungen und der Erlass von Vollstreckungskosten wahrgenommen vom Finanzamt für die Finanzämter Frankfurt am Main II Frankfurt am Main I Frankfurt am Main III Frankfurt am Main IV Frankfurt/M. V Höchst Kassel I Kassel II-Hofgeismar, mit Ausnahme der Städte Bad Karlshafen, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau und Trendelburg sowie der Gemeinden Calden, Oberweser, Reinhardshagen und Wahlsburg; diese Ausnahme gilt nicht für die Erbschaft- und Schenkungsteuer Offenbach am Main I Offenbach am Main II Wiesbaden II Wiesbaden I.
(4)Die erweiterte Zuständigkeit nach Abs. 3 umfasst auch, im Einvernehmen mit dem Finanzamt, das das Zwangsgeld festgesetzt hat, Anträge auf Anordnung der Ersatzzwangshaft nach § 334 Abs. 1 der Abgabenordnung zu stellen.
(5)Soweit in den §§ 4 bis 20 den Finanzämtern Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Frankfurt/M. V-Höchst, Kassel I, Offenbach am Main II und Wiesbaden I ein erweiterter Zuständigkeitsbereich zugewiesen wird, gelten Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(6)Die Aufgaben im Sinne der Abs. 1 und 2 umfassen nicht die Entscheidung über die Anrechnung von Steuer- und Steuerabzugsbeträgen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 48c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes. Weitere Fassungen dieser Norm § 21 FÄZustV HE 2018, vom 12.02.2019, gültig ab 01.08.2019 bis 30.09.2019 § 21 FÄZustV HE 2018, vom 12.02.2019, gültig ab 01.05.2019 bis 31.07.2019 § 21 FÄZustV HE 2018, vom 12.02.2019, gültig ab 01.03.2019 bis 30.04.2019 § 21 FÄZustV HE 2018, vom 30.08.2018, gültig ab 01.10.2018 bis 28.02.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2017, 367 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000532CNN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=F%C3%84ZustV_HE_!_21