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§ 23 FÄZustV HE 2008 Landesnorm Hessen - Erhebung und Vollstreckung Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 16. Dezember 20

Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter Vom 16. Dezember 2008 § 23 Erhebung und Vollstreckung (1) Für die Kassenaufgaben, Erteilung von Abrechnungsbescheiden im Sinne von § 218

Abs. 2 der Abgabenordnung, Stundung, den Erlass von Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten, die Vollstreckung wegen Abgabenforderungen - ausgenommen die Erteilung von Aufteilungsbescheiden nach §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung - sowie die Vollstreckung wegen anderer Leistungen im Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenforderungen ist, vorbehaltlich Abs. 6, grundsätzlich jedes Finanzamt für seinen eigenen und den nach den §§ 4 bis 22 erweiterten Bereich zuständig.

(2)Abweichend von Abs. 1 werden die Kassenaufgaben, Erteilung von Abrechnungsbescheiden im Sinne von § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung und der Erlass von Säumniszuschlägen, soweit die Finanzkasse hierfür zuständig ist, vorbehaltlich Abs. 6 wahrgenommen vom Finanzamt für die Finanzämter/für das Finanzamt Frankfurt am Main IV Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main III Frankfurt/M. V-Höchst Kassel I Kassel II-Hofgeismar Offenbach am Main I Offenbach am Main II Wiesbaden II Wiesbaden I.
(3)Abweichend von Abs. 1 wird die Vollstreckung wegen Abgabenforderungen - ausgenommen die Erteilung von Aufteilungsbescheiden nach §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung - sowie die Vollstreckung wegen anderer Leistungen im Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenforderungen und der Erlass von Vollstreckungskosten wahrgenommen vom Finanzamt für die Finanzämter/für das Finanzamt Frankfurt am Main II Frankfurt am Main I Frankfurt am Main III Frankfurt am Main IV Frankfurt/M. V-Höchst Kassel I Kassel II-Hofgeismar, mit Ausnahme der Städte Bad Karlshafen, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau und Trendelburg sowie der Gemeinden Calden, Oberweser, Reinhardshagen und Wahlsburg. Diese Ausnahme gilt nicht für die Kraftfahrzeugsteuer und die Erbschaft- und Schenkungsteuer Offenbach am Main I Offenbach am Main II Wiesbaden II Wiesbaden I.
(4)Die erweiterte Zuständigkeit nach Abs. 3 umfasst auch, im Einvernehmen mit dem Finanzamt, das das Zwangsgeld festgesetzt hat, Anträge auf Anordnung der Ersatzzwangshaft nach § 334 Abs. 1 der Abgabenordnung zu stellen.
(5)Soweit in den §§ 4 bis 22 den Finanzämtern Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Frankfurt/M. V-Höchst, Kassel I, Offenbach am Main II und Wiesbaden I ein erweiterter Zuständigkeitsbereich zugewiesen wird, gelten Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(6)Die Aufgaben im Sinne der Abs. 1 und 2 umfassen nicht die Entscheidung über die Anrechnung von Steuer-(Abzugs)beträgen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 48c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270) und § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 1050 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000532DNN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=F%C3%84ZustV_HE_!_23

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