Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Studienplatzvergabeverordnung Hessen) Vom 7. Mai 2013 § 1 Anwendungsbere
ich
(1)Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen des Landes an Bewerberinnen und Bewerber in Studiengängen, für die Zulassungszahlen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung festgesetzt sind, soweit nicht die Stiftung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Stiftung) nach Art. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung zuständig ist.
(2)Diese Verordnung gilt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, für deutsche Bewerberinnen und Bewerber sowie für die ausländischen oder staatenlosen Bewerberinnen und Bewerber, die im Sinne dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind hiernach:
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder waren,
- in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/ EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/ EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 77, Nr. L 229 S. 35, 2007 Nr. L 204 S. 28), sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
- sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.
(3)Bei der Durchführung von Zulassungsverfahren nach Art. 2 Nr. 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung können sich Hochschulen der Dienstleistungen der Stiftung nach Art. 4 dieses Staatsvertrages bedienen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen, zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und zu versenden. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der Stiftung sind von diesen vertraglich festzulegen. Art. 15 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung bleibt unberührt.
(4)Zulassungsverfahren nach Abs. 3 können mit vergleichbaren Verfahren anderer Hochschulen auch aus anderen Ländern zu einem gemeinsamen Verfahren (dialogorientiertes Serviceverfahren) verbunden werden. Soweit die Hochschule mit der Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen am dialogorientierten Serviceverfahren der Stiftung teilnimmt, erfolgt die Vergabe der Studienplätze nach Maßgabe der Anlage 1 , soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(5)Für Studiengänge, deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber ausgerichtet ist, deren Lehrveranstaltungen ganz oder zu einem wesentlichen Teil in einer ausländischen Sprache abgehalten werden und die zu einem im Ausland üblichen Hochschulgrad führen, können die Hochschulen durch Satzung von den §§ 5 und 9 Abs. 1 bis 4 abweichende Bestimmungen treffen. § 7 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung bleibt unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 VergabeV HE 2013, vom 07.05.2016, gültig ab 01.07.2016 bis 30.11.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 172 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005331NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeV_HE_!_1