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§ 2 VergabeV HE 2013 Landesnorm Hessen - Begriffsbestimmungen Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen d

Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Studienplatzvergabeverordnung Hessen) Vom 7. Mai 2013 § 2 Begriffsbestim

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(1)Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
  1. „deutsche Hochschule“ eine im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gelegene Hochschule,
  2. „Hochschulzugangsberechtigung“ zum Studium berechtigender Qualifikationsnachweis,
  3. „deutsche Hochschulzugangsberechtigung“ eine im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung; ausgenommen sind Hochschulzugangsberechtigungen, die ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurden,
  4. „Durchschnittsnote“ die Gesamtnote oder Durchschnittsnote,
  5. „Studienanfänger oder Studienanfängerin“ wer in dem Studiengang, für den die Zulassung zum ersten Fachsemester beantragt wird, nicht an einer Hochschule im Geltungsbereich Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland immatrikuliert ist oder war,
  6. „Studiengang“ ein durch Prüfungs- oder Studienordnung geregeltes, auf einen bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel gerichtetes Studium eines Studienfachs oder eine Kombination mehrerer Studienfächer mit demselben Abschluss,
  7. „Studienort“ eine Hochschule oder ein Teil einer Hochschule,
  8. „Vergabeverfahren“ die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen.
(2)Das Verfahren nach dieser Verordnung gilt für alle in dem gewählten Studiengang an der gewählten Hochschule nicht immatrikulierten Bewerberinnen und Bewerber, soweit für den Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und nicht die Stiftung für Hochschulzulassung für die Studienplatzvergabe des zentralen Vergabeverfahrens nach Abschnitt 3 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung zuständig ist.
(3)Wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist, kann seine Zulassung in diesem Studiengang an einer anderen Hochschule nach Maßgabe des § 17 für das nächsthöhere Fachsemester beantragen (Ortswechsel).
(4)Wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule immatrikuliert war oder wer aufgrund von anrechenbaren Leistungen eines anderen Studiengangs oder von anderen anrechenbaren Leistungen in ein höheres Fachsemester des gewählten Studiengangs eingestuft werden kann, kann seine Zulassung in diesem Studiengang sowohl für einen Studienplatz im ersten Fachsemester als auch nach Maßgabe des § 17 für das entsprechende höhere Fachsemester beantragen.
(5)Wer bei einer Bewerbung für ein Sommersemester bis zum
  1. Januar, bei einer Bewerbung für ein Wintersemester bis zum
  2. Juli das
  3. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 VergabeV HE 2013, vom 07.05.2013, gültig ab 28.05.2013 bis 30.06.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 172 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005331NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeV_HE_!_2

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