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§ 3 VergabeV HE 2013 Landesnorm Hessen - Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulass

Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Studienplatzvergabeverordnung Hessen) Vom 7. Mai 2013 § 3 Frist und Form

der Anträge, Ausschluss vom Verfahren

(1)Der Zulassungsantrag ist an die Hochschule zu richten und muss für das Sommersemester bis zum
  1. Januar, für das Wintersemester bis zum
  2. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Der Zulassungsantrag gilt nur für das Vergabeverfahren, auf das er sich bezieht. Die Hochschule kann durch Satzung für die Zulassungsanträge ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser früher endende Fristen festlegen. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist abweichend von § 31 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit dem Ablauf dieses Tages.
(2)Im Zulassungsantrag ist ein Studiengang der Hochschule zu wählen. Bewerberinnen oder Bewerber können an der jeweiligen Hochschule bis zu drei Zulassungsanträge stellen; bei Bewerbungen für Lehramtsstudiengänge sind auch die gewünschten Unterrichtsfächer anzugeben. Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium können nur einen Zulassungsantrag stellen und nur einen Studiengang benennen.
(3)Der Zulassungsantrag kann nur auf eine im Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegende Berechtigung für den gewählten Studiengang (Hochschulzugangsberechtigung) gestützt werden, soweit in Abs. 4 oder § 18 nichts anderes bestimmt ist. Legt die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vor, so soll die Hochschulzugangsberechtigung bezeichnet werden, auf die der Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Bezeichnung, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.
(4)Ist der Nachweis eines abgeleisteten Praktikums oder einer fachpraktischen Ausbildung Bestandteil der Hochschulzugangsberechtigung, ist die Bewerbung auch zulässig, wenn der Zulassungsantrag und alle für die Rangplatzbildung bei der Studienplatzvergabe erforderlichen Unterlagen bis zu den in Abs. 1 genannten Terminen der Hochschule vorliegen und die Bewerberin oder der Bewerber durch eine Bescheinigung der Praktikums- oder Ausbildungsstelle nachweist, dass das Praktikum oder die fachpraktische Ausbildung bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des betreffenden Semesters abgeschlossen sein wird.
(5)Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen für den gewählten Studiengang erfolgt durch die Hochschule auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland; das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
(6)Anträge, die die Bewerberin oder der Bewerber nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag stellen kann, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
(7)Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrages und der Anträge nach Abs. 6. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(8)Solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt, kann die Hochschule nachträglich eingereichte Unterlagen berücksichtigen, wenn der Zulassungsantrag fristgerecht auf dem von der Hochschule vorgesehenen Vordruck gestellt und unterschrieben ist und ein Studiengang gewählt wurde.
(9)Wer die Fristen nach Abs. 1 versäumt oder seinen Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen nach Abs. 7 und 8 gestellt hat, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 VergabeV HE 2013, vom 16.05.2017, gültig ab 15.06.2017 bis 30.11.2019 § 3 VergabeV HE 2013, vom 07.05.2016, gültig ab 01.07.2016 bis 14.06.2017 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 172 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005331NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeV_HE_!_3

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