← Deutschland

§ 4 VergabeV HE 2013 Landesnorm Hessen - Verarbeitung personenbezogener Daten Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten

Obsah (4)§ 8§ 9§ 15§ 18

Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Studienplatzvergabeverordnung Hessen) Vom 7. Mai 2013 § 4 Verarbeitung p

§ 8Abs.

4 , l)

§ 9Abs.

4 , m)

§ 15, n) elektronische Anschrift (E-Mail-Adresse); 3.

zur Bearbeitung der Fälle nach § 8 Abs. 3 und 4 und von Anträgen nach § 10 Abs. 3 sowie nach den §§ 11 , 13 , 16 und 18

  1. a)Zeitpunkt eines Berufsabschlusses,
  2. b)Zeiten einer Berufstätigkeit nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung,
  3. c)Gründe und Umfang der Verbesserung von Durchschnittsnote oder Wartezeit,
  4. d)besondere soziale, familiäre und wirtschaftliche Gründe nach den §§ 11 oder 16 ,
  5. e)Ergebnis des Erststudiums und Gründe für das Zweitstudium nach § 13 ,
  6. f)erforderliche

§ 18.

(2)Die Hochschule darf die nach Abs. 1 aufgezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten; sie sind spätestens zwölf Monate nach Ende des jeweiligen Semesters, für das das Vergabeverfahren durchgeführt worden ist, zu löschen. Die Daten nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 dürfen auch zum Zweck der Immatrikulation, soweit die dort bezeichneten Daten erhoben werden, weiterverarbeitet werden.
(3)Andere als die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen nur mit Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom
  1. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom
  2. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), verarbeitet werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 VergabeV HE 2013, vom 10.06.2018, gültig ab 28.06.2018 bis 30.11.2019 § 4 VergabeV HE 2013, vom 16.05.2017, gültig ab 15.06.2017 bis 27.06.2018 § 4 VergabeV HE 2013, vom 07.05.2016, gültig ab 01.07.2016 bis 14.06.2017 § 4 VergabeV HE 2013, vom 07.05.2013, gültig ab 28.05.2013 bis 22.05.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 172 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005331NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeV_HE_!_4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.