Obsah (4)
§ 8§ 9§ 15§ 18Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Studienplatzvergabeverordnung Hessen) Vom 7. Mai 2013 § 4 Verarbeitung p
§ 8Abs.
4 , l)
§ 9Abs.
4 , m)
§ 15, n) elektronische Anschrift (E-Mail-Adresse); 3.
zur Bearbeitung der Fälle nach § 8 Abs. 3 und 4 und von Anträgen nach § 10 Abs. 3 sowie nach den §§ 11 , 13 , 16 und 18
- a)Zeitpunkt eines Berufsabschlusses,
- b)Zeiten einer Berufstätigkeit nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung,
- c)Gründe und Umfang der Verbesserung von Durchschnittsnote oder Wartezeit,
- d)besondere soziale, familiäre und wirtschaftliche Gründe nach den §§ 11 oder 16 ,
- e)Ergebnis des Erststudiums und Gründe für das Zweitstudium nach § 13 ,
- f)erforderliche
§ 18.
(2)Die Hochschule darf die nach Abs. 1 aufgezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten; sie sind spätestens zwölf Monate nach Ende des jeweiligen Semesters, für das das Vergabeverfahren durchgeführt worden ist, zu löschen. Die Daten nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 dürfen auch zum Zweck der Immatrikulation, soweit die dort bezeichneten Daten erhoben werden, weiterverarbeitet werden.
(3)Andere als die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen nur mit Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom
- Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom
- Mai 2011 (GVBl. I S. 208), verarbeitet werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 VergabeV HE 2013, vom 10.06.2018, gültig ab 28.06.2018 bis 30.11.2019 § 4 VergabeV HE 2013, vom 16.05.2017, gültig ab 15.06.2017 bis 27.06.2018 § 4 VergabeV HE 2013, vom 07.05.2016, gültig ab 01.07.2016 bis 14.06.2017 § 4 VergabeV HE 2013, vom 07.05.2013, gültig ab 28.05.2013 bis 22.05.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 172 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005331NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeV_HE_!_4