Obsah (5)
§ 8§ 9§ 16§ 5§ 19Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Studienplatzvergabeverordnung Hessen) Vom 7. Mai 2013 § 4 Verarbeitung p
§ 8Abs.
4 , l)
§ 9Abs.
4 , m)
§ 16
, n) elektronische Anschrift (E-Mail-Adresse), o)
§ 5Abs.
2 Satz 2 ; 3. zur Bearbeitung der Fälle nach § 8 Abs. 3 und 4 und von Anträgen nach § 10 Abs. 3 sowie nach den §§ 11 , 13 , 17 und 19
- a)Zeitpunkt eines Berufsabschlusses,
- b)Zeiten einer Berufstätigkeit nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung,
- c)Gründe und Umfang der Verbesserung von Durchschnittsnote oder Wartezeit,
- d)besondere soziale, familiäre und wirtschaftliche Gründe nach den §§ 11 oder 17 ,
- e)Ergebnis des Erststudiums und Gründe für das Zweitstudium nach § 13 ,
- f)erforderliche
§ 19.
(2)Die Hochschule darf die nach Abs. 1 aufgezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten; sie sind spätestens zwölf Monate nach Ende des jeweiligen Semesters, für das das Vergabeverfahren durchgeführt worden ist, zu löschen. Die Daten nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 dürfen auch zum Zweck der Immatrikulation, soweit die dort bezeichneten Daten erhoben werden, weiterverarbeitet werden.
(3)Andere als die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen nur mit Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes verarbeitet werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 VergabeV HE 2013, vom 16.05.2017, gültig ab 15.06.2017 bis 27.06.2018 § 4 VergabeV HE 2013, vom 07.05.2016, gültig ab 01.07.2016 bis 14.06.2017 § 4 VergabeV HE 2013, vom 30.04.2014, gültig ab 23.05.2014 bis 30.06.2016 § 4 VergabeV HE 2013, vom 07.05.2013, gültig ab 28.05.2013 bis 22.05.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 172 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005331NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeV_HE_!_4