Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Studienplatzvergabeverordnung Hessen) Vom 7. Mai 2013 § 5 Quoten im Ausw
ahlverfahren
(1)Von den für das erste Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen in einem Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, sind vorweg 10 Prozent abzuziehen für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellt sind, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach Durchführung des Vergabeverfahrens verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Abs. 3 Nr. 2 hinzugerechnet.
(2)Über den Abzug nach Abs. 1 Satz 1 hinaus sind von der Gesamtzahl der für ein erstes Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen, vermindert um die Zahl der aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach § 7 Abs. 1 vorab auszuwählenden Bewerberinnen und Bewerber, vorweg abzuziehen:
- 5 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte,
- 3 Prozent für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium,
- 1 Prozent für die Auswahl von in der beruflichen Bildung qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen. Darüber hinaus können die Hochschulen zusätzlich nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung von den für ein erstes Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen bis zu einem Prozent für Bewerberinnen und Bewerber vorab abziehen, die einem von der Hochschule durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören und aufgrund begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind, insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B-, C- oder D/C Kader eines Bundesverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören und von einem Olympiastützpunkt betreut sind. Für jede Quote nach Satz 1 und 2 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber zu berücksichtigen ist. Nach Durchführung des Vergabeverfahrens verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Abs. 3 Nr. 1 hinzugerechnet.
(3)Die verbleibenden Studienplätze werden vergeben:
- zu 20 Prozent an Bewerberinnen und Bewerber, die nach Wartezeit ausgewählt werden,
- zu 80 Prozent an Bewerberinnen und Bewerber, die nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung ausgewählt werden.
(4)Bei der Berechnung der in den einzelnen Quoten nach Abs. 1 bis 3 jeweils verfügbaren Studienplätze eines Studiengangs ist kaufmännisch zu runden; die Summe aller Quoten muss dabei mindestens der festgesetzten Zulassungszahl des Studiengangs entsprechen. Die Quoten nach Abs. 3 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 VergabeV HE 2013, vom 07.05.2016, gültig ab 01.07.2016 bis 14.06.2017 § 5 VergabeV HE 2013, vom 07.05.2013, gültig ab 28.05.2013 bis 30.06.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 172 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005331NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeV_HE_!_5