Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Studienplatzvergabeverordnung Hessen) Vom 7. Mai 2013 § 7 Auswahl aufgru
nd früheren Zulassungsanspruchs nach einem Dienst
(1)Bewerberinnen und Bewerber, die
- eine Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erfüllen oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben bis zur Dauer von drei Jahren,
- einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom
- August 2011 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), geleistet haben,
- einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom
- April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), geleistet haben,
- mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom
- Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), geleistet haben,
- einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom
- Mai 2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben; § 15 Abs. 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz gilt entsprechend,
- ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben, (Dienst) werden in dem im Antrag genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der jeweiligen Hochschule keine Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einem nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.
(2)Die Zulassung nach Abs. 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.
(3)Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach einem Dienst Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.
(4)Wer aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, steht den Bewerberinnen und Bewerbern gleich, die vorweg aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach einem Dienst auszuwählen sind. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder entsprechend geändert wird. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 VergabeV HE 2013, vom 10.06.2018, gültig ab 28.06.2018 bis 30.11.2019 § 7 VergabeV HE 2013, vom 30.04.2014, gültig ab 23.05.2014 bis 30.06.2016 § 7 VergabeV HE 2013, vom 07.05.2013, gültig ab 28.05.2013 bis 22.05.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 172 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005331NN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeV_HE_!_7