Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Studienplatzvergabeverordnung Hessen) Vom 7. Mai 2013 § 8 Auswahl nach W
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(1)Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom
- April bis zum
- September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom
- Oktober bis zum
- März des folgenden Jahres (Wintersemester); bei den Fachhochschulen liegen diese Termine jeweils um einen Monat früher.
(2)Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.
(3)Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.
(4)Die Zahl der Halbjahre nach Abs. 1 wird erhöht um
- eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre, wenn die Bewerberin oder der Bewerber damit vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt hat, der nicht Voraussetzung für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung war, und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem
- Juli 2008 erworben worden ist; ist die Hochschulzugangsberechtigung vor dem
- Juli 2004 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht; dies gilt entsprechend, wenn die Bewerberin oder der Bewerber aus den in § 7 Abs. 1 genannten Gründen daran gehindert war, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen,
- eins, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer ausgeübt hat, sofern die Berufsausbildung oder die Berufstätigkeit vor dem
- Januar 1998 aufgenommen worden ist,
- eins, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung a) wegen der Erfüllung von Unterhaltspflichten, b) aus den in § 7 Abs. 1 genannten Gründen, c) wegen Krankheit oder d) aus sonstigen, in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert war, einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer auszuüben, sofern der berufsqualifizierende Abschluss oder die Berufstätigkeit zu einer Erhöhung der Halbjahre nach Nr. 2 geführt hätte. Der berufsqualifizierende Abschluss und die Berufstätigkeit müssen spätestens innerhalb der Nachfrist nach § 3 Abs. 8 abgeschlossen und nachgewiesen sein.
(5)Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Abs. 4 liegt vor bei
- Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), enthalten sind,
- einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,
- einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung oder
- einer nach Art. 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages vom
- August 1990 (BGBl. Il S. 885, 889), zuletzt angepasst durch Gesetz vom
- Januar 2013 (BGBl. I S. 91), Nr. 1 bis 3 gleichzustellenden Berufsausbildung. Ein berufsqualifizierender Abschluss mit zweijähriger Ausbildungsdauer vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung gilt als nachgewiesen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium, an einem Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) oder aufgrund einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger erworben hat.
(6)Von der Zahl der Halbjahre, die sich nach den Abs. 1 bis 4 ergeben, wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule immatrikuliert war. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 VergabeV HE 2013, vom 10.06.2018, gültig ab 28.06.2018 bis 30.11.2019 § 8 VergabeV HE 2013, vom 07.05.2016, gültig ab 01.07.2016 bis 27.06.2018 § 8 VergabeV HE 2013, vom 30.04.2014, gültig ab 23.05.2014 bis 30.06.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 172 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005331NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeV_HE_!_8