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§ 16 VergabeV HE 2013 Landesnorm Hessen - Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern Verordnung über die Verga

Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Studienplatzvergabeverordnung Hessen) Vom 7. Mai 2013 § 16 Besondere Bes

timmungen für die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern

(1)Sind in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere als das erste Fachsemester festgesetzt, werden freie Studienplätze in diesen Semestern von der Hochschule an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen.
(2)Voraussetzung für die Zulassung zu einem bestimmten höheren Fachsemester ist, dass Bewerberinnen oder Bewerber in einem zum früheren Studiengang gleichnamigen oder inhaltlich vergleichbaren Studiengang die für das angestrebte Fachsemester erforderlichen Studienzeiten nachweisen oder Bewerberinnen oder Bewerber die hierfür nach Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Leistungen erbracht haben oder bisherige Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes von der nach Prüfungsordnung zuständigen Stelle anerkannt worden sind; § 18 Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes bleibt unberührt.
(3)Die Zahl der freien Studienplätze ergibt sich für das jeweilige Fachsemester aus der Differenz zwischen der festgesetzten Zulassungszahl und der Zahl der diesem Fachsemester zuzuordnenden immatrikulierten Studierenden. Die Hochschule ermittelt die Zahl der freien Studienplätze; sie kann dabei auch mehrere Semester eines Studienabschnitts zusammenfassen. In einem Studiengang, in dem für alle Fachsemester der Regelstudienzeit Zulassungszahlen festgesetzt sind und in dem die Gesamtzahl der diesen Fachsemestern oder Studienabschnitten zuzuordnenden Studierenden nach Satz 1 die Summe der für diese Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen erreicht oder überschreitet, ist eine Vergabe von Studienplätzen nach Abs. 1 ausgeschlossen.
(4)Unbeschadet der Regelung nach Abs. 3 können immatrikulierte Studierende desselben Studiengangs in höheren Fachsemestern die Studienplätze mit Zustimmung der beteiligten Hochschulen tauschen. Die Zustimmung kann insbesondere von einem gleichen Ausbildungsstand abhängig gemacht werden. Eine Vermittlung von Tauschpartnerinnen oder Tauschpartnern durch die Hochschule erfolgt nicht; ein Anspruch auf Studienplatztausch besteht nicht.
(5)Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 1 bis 4 sind zuzulassen:
  1. Bewerberinnen und Bewerber nach § 7 Abs. 1 , die sich an der Hochschule, an der sie vor der Unterbrechung ihres Studiums immatrikuliert waren, für denselben Studiengang bewerben,
  2. Bewerberinnen und Bewerber, die in ihrem Studiengang aus fachbedingten Gründen ein vom zuständigen Fachbereich, Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss für notwendig gehaltenes Studium bis zu drei Semestern an einer anderen Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchlaufen haben und sich an der Hochschule, an der sie vorher eingeschrieben waren, für denselben Studiengang bewerben,
  3. Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Studium für die Dauer eines fachbedingten, vom zuständigen Fachbereich, Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss für sinnvoll gehaltenen Auslandsaufenthaltes unterbrochen haben und sich an der Hochschule, an der sie vor der Unterbrechung eingeschrieben waren, für denselben Studiengang bewerben. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
(6)Sofern innerhalb der Bewerbergruppe nach Abs. 1 eine Auswahl erforderlich wird, werden die verfügbaren Studienplätze in folgender Reihenfolge vergeben: 1. an Bewerberinnen und Bewerber, die für ein niedrigeres Fachsemester in dem Studiengang, für den sie die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen, bereits an der Hochschule endgültig zugelassen sind, 2. an Bewerberinnen und Bewerber, deren Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), 3. an Bewerberinnen und Bewerber, die für denselben Studiengang an einer deutschen Hochschule endgültig eingeschrieben sind oder waren oder die durch Studienzeiten an einer Hochschule in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anrechenbare Leistungen für diesen Studiengang aufgrund einer Anrechnungsbescheinigung der dafür zuständigen Stelle nachweisen, in der nachstehenden Rangfolge:
  1. a)amtlich festgestellte Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598),
  2. b)Hauptwohnung mit dem Ehegatten oder der Ehegattin, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner oder den Kindern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten,
  3. c)Anerkennung besonderer sozialer, insbesondere familiärer und wirtschaftlicher Gründe, die für einen Studienortwechsel sprechen,
  4. d)ohne besondere Gründe, 4. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber. Die Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. b ergibt sich aus der Anlage 4 .
(7)Für die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern gilt § 6 Abs. 2 und 4 entsprechend. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los. Weitere Fassungen dieser Norm § 16 VergabeV HE 2013, vom 07.05.2016, gültig ab 01.07.2016 bis 30.11.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 172 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005331NN00000000039 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeV_HE_!_16

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