Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Studienplatzvergabeverordnung Hessen) Vom 7. Mai 2013 § 19 Besondere Bes
timmungen für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen
(1)Sofern in Studiengängen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen und einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, Zulassungszahlen festgesetzt sind, erfolgt die Vergabe der Studienplätze nach Maßgabe der Quoten des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ; § 15 gilt entsprechend. Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber in der Quote nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 wird durch die seit der Abschlussprüfung des vorausgesetzten Hochschulstudiums verstrichenen Halbjahre bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung nach Satz 2 bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in der Quote nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 erfolgt nach den Kriterien des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 . Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule muss dem Grad der Qualifikation in jedem Einzelfall ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Der Grad der Qualifikation nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird durch die im Abschlusszeugnis des vorausgesetzten Studiums ausgewiesene Qualifikation (Durchschnittsnote) bestimmt. Die Durchschnittsnote muss auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt und auf dem Abschlusszeugnis oder einer besonderen Bescheinigung der Hochschule ausgewiesen sein.
(2)Die Hochschule kann durch Satzung bei der Vergabe der Studienplätze nach Abs. 1 von den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber von den Regelungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 abweichen.
(3)Liegt im Rahmen von konsekutiven Studiengängen das Zeugnis über die entsprechende Zugangsberechtigung (Bachelorabschluss) für den gewählten Masterstudiengang bis zum Ende der Bewerbungsfristen nach § 3 Abs. 1 noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf eine besondere Bescheinigung gestützt werden. Die besondere Bescheinigung muss auf erbrachten Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 80 Prozent der für den Bachelorabschluss erforderlichen Leistungspunkte (Credit Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) beruhen, eine Durchschnittsnote, die aufgrund dieser Prüfungsleistungen entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Prüfungsordnung ermittelt wird, enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein. In den Fällen nach Satz 1 werden Bewerberinnen und Bewerber bis zum Nachweis der entsprechenden Zugangsberechtigung (Bachelorzeugnis) mit der in der besonderen Bescheinigung ausgewiesenen Durchschnittsnote am Verfahren beteiligt.
(4)Eine Zulassung auf Grundlage einer besonderen Bescheinigung nach Abs. 3 ist unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass die Zugangsberechtigung (Bachelorzeugnis) innerhalb einer von der Hochschule festgesetzten Frist in dem Semester nachgewiesen wird, für das das Vergabeverfahren durchgeführt worden ist. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung und die Immatrikulation ist zurückzunehmen. Weitere Fassungen dieser Norm § 19 VergabeV HE 2013, vom 07.05.2013, gültig ab 28.05.2013 bis 30.06.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 172 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005331NN00000000046 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeV_HE_!_19