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§ 7 FwOVO Landesnorm Hessen - Ernennungs- und Bestellungsvoraussetzungen für Feuerwehrführungskräfte Verordnung über die Organisation, Mindeststärke u

Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Mindestausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (Feuerwehr-Organisationsverordnung - FwOVO) Vom 10. Oktober 2008 § 7 Ernennungs- und Bestellungsvorau

ssetzungen für Feuerwehrführungskräfte

(1)Zur Stadtbrandinspektorin oder zum Stadtbrandinspektor, zur Gemeindebrandinspektorin oder zum Gemeindebrandinspektor sowie zur Wehrführerin oder zum Wehrführer darf nur gewählt oder bestellt werden, wer die von dem für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministerium bestimmte Ausbildung abgeschlossen hat. Gleiches gilt für die jeweilige Vertretungsperson.
(2)Zur Leiterin oder zum Leiter einer Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen in Städten mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern darf nur bestellt werden, wer mindestens die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen hat. Gleiches gilt für die jeweiligen Vertretungspersonen.
(3)Zur Leiterin oder zum Leiter einer Berufsfeuerwehr darf nur ernannt werden, wer die Ausbildung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen hat. In kreisfreien Städten gilt dies auch für die jeweilige Vertretungsperson.
(4)Zur Kreisbrandinspektorin oder zum Kreisbrandinspektor darf nur ernannt werden, wer mindestens die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen hat. Die Vertretungsperson muss der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehören und die Ausbildung zur Stadtbrandinspektorin oder zum Stadtbrandinspektor abgeschlossen haben.
(5)Zur Kreisbrandmeisterin oder zum Kreisbrandmeister nach § 13 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz darf nur ernannt werden, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört und die für ihr oder sein Aufgabengebiet erforderliche Ausbildung hat. Aufgaben des Brandschutzaufsichtsdienstes darf nur wahrnehmen, wer die Ausbildung zur Stadtbrandinspektorin oder zum Stadtbrandinspektor abgeschlossen hat.
(6)Zur Jugendfeuerwehrwartin oder zum Jugendfeuerwehrwart darf nur bestellt werden, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erfolgreiche Teilnahme an einer Jugendleiterschulung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe nachweisen kann oder im Besitz der amtlichen Jugendleiter-Card ist. Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart des Kreises oder der Gemeinde muss und die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart eines Ortsteils soll den Lehrgang zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer erfolgreich abgeschlossen haben.
(7)Ämter und Funktionen nach Abs. 1, 5 und 6 können Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr befristet für die Dauer von zwei Jahren auch dann übertragen werden, wenn sie innerhalb der zwei Jahre die erforderliche Ausbildung für die neue Führungsfunktion nachholen. Über weitere Ausnahmen von den Ernennungs- oder Bestellungsvoraussetzungen entscheidet die zuständige Brandschutzaufsichtsbehörde. Über Ausnahmen von den in den Abs. 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen entscheidet das für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständige Ministerium. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 896 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005332NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FeuerwOrgV_HE_!_7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.