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FwOVO Landesnorm Hessen I. Richtwerte für die Mindestausrüstung - einer Feuerwehr zur Sicherstellung des Brandschutzes Verordnung über die Organisatio

Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Mindestausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (Feuerwehr-Organisationsverordnung - FwOVO) Vom 10. Oktober 2008 I. Richtwerte für die Mindestausrüst

ung einer Feuerwehr zur Sicherstellung des Brandschutzes Gefährdungs-stufe für Schutzbereich Kennzeichnende Merkmale Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 B 1 - Gebäude: höchstens 8 m Brüstungshöhe KLF 1) LF 10/6 StLF 20/25 Zusätzlich ist innerhalb jedes Landkreises und jeder kreisfreien Stadt der Einsatz nachfolgender Fahrzeuge i.d.R. innerhalb von 30 Minuten sicherzu-stellen: GW-L/WV (Wasserversorgung), GW-A/S, ELW 2 - weitgehend offene Bauweise - im Wesentlichen Wohngebäude - keine nennenswerten Gewerbebetriebe - keine baulichen Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung B 2 - Gebäude: höchstens 8 m Brüstungshöhe TSF-W oder LF 10/6 LF 10/6 StLF 20/25 - überwiegend offene Bauweise (teilw. Reihenbebauung) - überwiegend Wohngebäude (Wohngebiete) - einzelne kleinere Gewerbebetriebe, Handwerks- und Beherbergungsbetriebe - keine oder nur eingeschossige kleine bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung B 3 - Gebäude: über 8 m Brüstungshöhe LF 10/6 StLF 20/25 Hubret-tungsfahr-zeug 2) ELW 1 LF 20/16 TLF 20/40 GW-L Hubret-tungsfahr-zeug 3) - offene und geschlossene Bauweise - Mischnutzung - im Wesentlichen Wohngebäude - kleinere bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung - Gewerbebetriebe ohne erhöhten Gefahrstoffumgang oder mit Werkfeuerwehr B 4 - Gebäude: über 8 m Brüstungshöhe ELW 1 LF 20/16 StLF 20/25 Hubret-tungsfahr-zeug 2) StLF 20/25 LF 20/16 TLF 20/40 GW-L Hubret-tungsfahr-zeug 3) - zum überwiegenden Teil großflächig geschlossene Bauweise - Mischnutzung u.a. mit Gewerbegebieten - große bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung - Industrie- oder Gewerbebetriebe mit erhöhtem Gefahrstoffumgang ohne Werkfeuerwehr Werden Hubrettungsgeräte als Arbeitsgeräte bei der Brandbekämpfung oder bei der Technischen Hilfeleistung verwendet, ist es ausreichend, wenn diese als überörtliche Einsatzmittel nach dem Additionsprinzip in der Regel innerhalb von 30 Minuten nach der Alarmierung an der Einsatzstelle eintreffen. In Gemeinden muss ein ELW 1 vorhanden sein. Ebenso müssen Gemeinden, die über Gebäude verfügen, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmter Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, mindestens eine dreiteilige Schiebleiter vorhalten. Im Übrigen wird auf § 4 Abs. 3 Satz 3 FwOVO verwiesen, so dass Einheiten auch nachgeführt werden können. Die Festlegung, welchen Feuerwehren bestimmte Einsatzbereiche auf Verkehrswegen zugewiesen werden, erfolgt nach § 23 HBKG . Fußnoten 1) ersatzweise auch TSF/TSF-W oder gleichwertiges Fahrzeug 2) in Schutzbereichen, die in die Gefährdungsstufen B 3 / B 4 eingruppiert sind, sind Hubrettungsfahrzeuge in der Stufe 1 nur vorzuhalten, wenn nach Prüfung durch die Aufsichtsbehörde der 2. Rettungsweg nicht anders sichergestellt werden kann. Grundsätzlich können im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit Hubrettungsfahrzeuge benachbarter Gemeinden berücksichtigt werden. in Schutzbereichen, die in die Gefährdungsstufen B 3 / B 4 eingruppiert sind, sind Hubrettungsfahrzeuge in der Stufe 1 nur vorzuhalten, wenn nach Prüfung durch die Aufsichtsbehörde der 2. Rettungsweg nicht anders sichergestellt werden kann. Grundsätzlich können im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit Hubrettungsfahrzeuge benachbarter Gemeinden berücksichtigt werden. 3) es sind Hubrettungsfahrzeuge vorzuhalten, wenn sie aufgrund einer Brüstungshöhe von über 8 m notwendig und wenn sie nicht in der Stufe 1 enthalten sind. es sind Hubrettungsfahrzeuge vorzuhalten, wenn sie aufgrund einer Brüstungshöhe von über 8 m notwendig und wenn sie nicht in der Stufe 1 enthalten sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005332NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FeuerwOrgV_HE_I._Richtwerte_f%C3%BCr_die_Mindestausr%C3%BCstung

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