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FwOVO Landesnorm Hessen 2. Richtwerte für die Mindestausrüstung - einer Feuerwehr zur Sicherstellung der Hilfe bei ABC-Gefahren Verordnung über die Or

Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Mindestausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (Feuerwehr-Organisationsverordnung - FwOVO) Vom 10. Oktober 2008 2. Richtwerte für die Mindestausrüst

ung einer Feuerwehr zur Sicherstellung der Hilfe bei ABC-Gefahren Gefährdungs-stufe für Schutzbereich Kennzeichnende Merkmale Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 ABC 1 A - kein genehmigungspflich-tiger Umgang mit radioaktiven Stoffen KLF 1) ELW 1 GW-L mit Zusatzbeladung Gefahrgut Zusätzlich ist innerhalb jedes Landkreises und jeder kreisfreien Stadt der Einsatz nachfolgender Fahrzeuge i.d.R. innerhalb von 30 Minuten sicherzustellen: GW-A/S, Dekon P, Strahlenspür-truppfahrzeug, ELW 2 B - keine Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biologischen Stoffen umgehen C - kein bedeutender Umgang mit C-Gefahrstoffen ABC 2 A - Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit radioaktiven Stoffen umgehen, die gemäß FwDV 500 in die Gefahrengruppe I A eingestuft sind wasserführendes Löschgruppenfahrzeug Schutzkleidung und Messgeräte Gefahrgut 2) ELW 1 HLF 20/16 GW-G (7,5t) Strahlenschutz-Sonderausrüstung nach Pkt. 2.2.3 der FwDV 500 3) B - Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biologischen Stoffen umgehen, die gemäß FwDV 500 in die Gefahrengruppe I B eingestuft sind C - Anlagen oder Betriebe vorhanden, die in geringem Umfang mit C-Gefahrstoffen umgehen. Lagerung von Gefahrstoffen mit geringem Gefahrenpotenzial (keine Chemikalienlager) ABC 3 A - Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit radioaktiven Stoffen umgehen, die gemäß FwDV 500 in die Gefahrengruppe II A oder III A eingestuft sind ELW 1 wasserführendes Löschgruppen-fahrzeug GW-G (7,5t) Strahlenschutz-Sonderausrüstung nach Pkt. 2.2.3 der FwDV 500 3) HLF 20/16 TLF 20/40 B - Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biologischen Stoffen umgehen, die gemäß FwDV 500 in die Gefahrengruppe II B oder III B eingestuft sind C - Anlagen oder Betriebe vorhanden, die in mittlerem oder großem Umfang mit C-Gefahrstoffen umgehen. Chemikalienhand-lungen oder -lager Die Festlegung, welchen Feuerwehren bestimmte Einsatzbereiche auf Verkehrswegen zugewiesen werden, erfolgt nach § 23 HBKG . Fußnoten 1) ersatzweise auch TSF/TSF-W oder gleichwertiges Fahrzeug 2) vier Chemikalienschutzanzüge CSF Typ 1a-ET oder 1b-ET nach DIN EN 943-2, tragbares Messgerät für den Explosionsschutz, zugelassen nach DIN EN 61779-1 (VDE 0400 Teil 1), Prüfröhrchen-Messeinrichtung (Prüfröhrchen-Pumpe) mit definiertem Durchfluss nach DIN EN 1231 und auch im Bereich der Explosionsgrenzen einsetzbare Prüfröhrchen mit Ammoniak, Chlor, Kohlendioxid, Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoff, Nitrose-Gase, Salzsäure, Schwefelwasserstoff, Trichlorethylen, Alkohol, Vinylchlorid, Blausäure, Phosgen und Schwefeldioxid sowie Prüfröhrchen nach örtlichen Belangen, Dosisleistungsmessgerät, geeignetes Absperrmaterial 3) nur bei Anlagen oder Betrieben, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und in die Gefahrengruppe II A oder III A gemäß FwDV 500 eingestuft sind nur bei Anlagen oder Betrieben, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und in die Gefahrengruppe II A oder III A gemäß FwDV 500 eingestuft sind Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005332NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FeuerwOrgV_HE_2._Richtwerte_f%C3%BCr_die_Mindestausr%C3%BCstung

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