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§ 2 IntVerstV HE Landesnorm Hessen - Zulassung und Ausschluss Verordnung über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung vom 10. Juni 2010 g

Verordnung über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung Vom 10. Juni 2010 § 2 Zulassung und Ausschluss (1) Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind voll geschäftsfäh

ige natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften. Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen oder solche, für die ein Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenkreis der Vermögenssorge besteht, sind zugelassen, soweit ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter die Einwilligung zur Teilnahme und zur Abgabe von Geboten im Rahmen der Versteigerung im Internet erklärt hat.

(2)Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung einer bestimmten auf der Versteigerungsplattform eingestellten Sache zugelassen sind
  1. Personen, denen die Verfügungsbefugnis über diese Sache durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren versagt worden ist,
  2. die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher, die oder der mit der Zwangsvollstreckung in dieser Sache beauftragt ist,
  3. die von ihr oder ihm nach § 450 des Bürgerlichen Gesetzbuches zugezogenen Gehilfen,
  4. Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches der in Nr. 2 und 3 genannten Personen.
(3)Für die Teilnahme an der Versteigerung im Internet ist eine Registrierung erforderlich. Für die Registrierung sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort, der Name oder die Firma, die Anschrift, ein elektronisches Postfach sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum anzugeben. Änderungen der Daten nach Satz 2 sind mit Ausnahme der Änderung des Passworts unverzüglich mitzuteilen.
(4)Registrierte Personen oder Personengesellschaften können jederzeit in Textform unter Angabe der Daten nach Abs. 3 Satz 2 die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. Das Verlangen ist an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm (cc-justiz-auktion@gsta-hamm.nrw.de) zu richten. Die Aufhebung der Registrierung lässt die Bindung an wirksam abgegebene Höchstgebote unberührt. Die Registrierung erlischt, wenn sich die registrierte Person oder Personengesellschaft zwei Jahre lang nicht auf der Versteigerungsplattform angemeldet hat.
(5)Nach der Aufhebung oder dem Erlöschen der Registrierung sind die Daten nach Abs. 3 Satz 2 zu löschen, sobald diese zur Erfüllung und Abwicklung von Rechtsverhältnissen nicht mehr benötigt werden.
(6)Teilnehmende Personen oder Personengesellschaften können bei einem Verstoß gegen Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 Satz 1 von der Versteigerung einer bestimmten auf der Versteigerungsplattform eingestellten Sache ausgeschlossen werden. Im Falle des § 817 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung sind sie von der Versteigerung auszuschließen. Über den Ausschluss entscheidet die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher. Die betroffenen Personen oder Personengesellschaften werden von dem Ausschluss mit elektronischer Post in Kenntnis gesetzt. Der Ausschluss ist dem Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm mitzuteilen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 IntVerstV HE, vom 26.06.2015, gültig ab 18.07.2015 bis 31.12.2017 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2010, 172 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005333NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=IntVerstV_HE_!_2

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