Verordnung über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein Vom 19. August 2011 § 5 Direktorin oder Direktor (1) Die Direktorin oder der Direktor leitet und vertritt die Forschungsanstalt. Ihr oder ihm
obliegen insbesondere
- der Entwurf des Haushaltsvoranschlages der Forschungsanstalt,
- die Verteilung der Personalstellen und Haushaltsmittel,
- die Aufstellung und Fortschreibung des Forschungsprogramms und des Investitionsplans der Forschungsanstalt,
- die Vorbereitung der Entscheidung des Verwaltungsrats über den Einsatz der Personalstellen und Sachmittel aus dem Forschungspool,
- die Erstellung des Jahresberichts der Forschungsanstalt,
- die Entscheidung über die Benutzung von Einrichtungen der Forschungsanstalt für wissenschaftliche Arbeiten durch Dritte,
- die Vorschläge zur Besetzung der Stellen der Institutsleiterinnen oder Institutsleiter und ihrer Vertreterinnen oder Vertreter sowie deren Bestellung nach § 7 Abs. 4 und 5 ,
- die Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen in den Fällen des § 96 Abs. 7 Satz 6 des Hessischen Hochschulgesetzes ,
- die Unterrichtung des wissenschaftlichen Beirats und die Zusammenarbeit mit ihm in wissenschaftlichen Fragen und bei der Qualitätssicherung,
- die Unterrichtung des Verwaltungsrats über Grundsatzfragen der Organisation und sonstige wichtige Angelegenheiten der Forschungsanstalt,
- die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kuratoriums und des wissenschaftlichen Beirats. Zur Erfüllung der ihr oder ihm nach Satz 1 und 2 obliegenden Aufgaben kann die Direktorin oder der Direktor Weisungen erteilen und zur Wahrnehmung ihres oder seines Aufsichtsrechts Auskunft über alle wesentlichen Angelegenheiten verlangen.
(2)Die Direktorin oder der Direktor hat das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium unverzüglich zu unterrichten, wenn ein Organ der Forschungsanstalt den ihm obliegenden Pflichten nicht nachkommt. Sie oder er kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten vorläufige Maßnahmen treffen.
(3)Die Direktorin oder der Direktor hat Beschlüsse eines Institutsrats und Entscheidungen oder Maßnahmen einer Institutsleiterin oder eines Institutsleiters, die sie oder er für rechtswidrig hält oder für deren Ausführung sie oder er die Verantwortung nicht übernehmen kann, unverzüglich zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen; das Direktorium ist hierüber zu unterrichten. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung; sie ist zu begründen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Angelegenheit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium zur Entscheidung vorzulegen.
(4)Die Direktorin oder der Direktor ist zu eigener Forschung in einem Institut berechtigt, das ihrem oder seinem Fachgebiet entspricht. Dem Institut sind die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(5)Die Direktorin oder der Direktor wird bei der Aufgabenerfüllung nach Abs. 1 bis 3 durch eine Institutsleiterin oder einen Institutsleiter vertreten, die oder den die Direktorin oder der Direktor im Einvernehmen mit dem Direktorium bestellt. Die Bestellung endet mit dem Ablauf der Amtszeit
- der oder des Vertretenen oder
- der Vertreterin oder des Vertreters. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Direktoriums. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2011, 429 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005335NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FAGeisenV_HE_!_5