Verordnung über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein Vom 19. August 2011 § 7 Institutsleiterinnen und Institutsleiter (1) Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter führt die laufenden Geschä
fte des Instituts und ist für die sach- und fristgerechte Durchführung der dem Institut im Rahmen des Forschungsprogramms übertragenen Aufgaben verantwortlich. Sie oder er ist den Beschäftigten des Instituts gegenüber weisungsbefugt und kann jederzeit Auskunft über den Stand einzelner Forschungsaufgaben und deren Ergebnisse verlangen. Die Befugnis der Direktorin oder des Direktors der Forschungsanstalt nach § 5 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(2)Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter ist verpflichtet, die dem Institut im Rahmen des Forschungsprogramms der Forschungsanstalt übertragenen Aufgaben in regelmäßigen Abständen mit den Professorinnen und Professoren sowie den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu erörtern. Sie oder er sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung der dem Institut zugewiesenen Haushaltsmittel, Grundstücksflächen, Gebäude und Geräte.
(3)Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter trifft die für die Sitzungen des Institutsrats notwendigen Vorbereitungen. Sie oder er legt der Direktorin oder dem Direktor
- bis zum
- Januar jedes Jahres einen Bericht über die Forschungstätigkeit des Instituts und ihre Ergebnisse im vorausgegangenen Kalenderjahr und
- bis zum
- Dezember jedes Jahres Vorschläge zum Forschungsprogramm der Forschungsanstalt für das übernächste Kalenderjahr vor.
(4)Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter und ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter werden aus dem Kreis der Fachgebietsleiterinnen und Fachgebietsleiter des Instituts nach Anhörung der Hochschule RheinMain von der Direktorin oder von dem Direktor für die Dauer von vier Jahren bestellt; Wiederbestellung ist möglich.
(5)Vor jeder Bestellung nach Abs. 4 ist
- die Zustimmung des Verwaltungsrats einzuholen,
- das Benehmen mit dem Institutsrat herzustellen und
- die Hochschule RheinMain anzuhören. Kann das Benehmen nach Satz 1 Nr. 2 nicht hergestellt werden, ist der Institutsrat zur Abgabe eines Sondervotums berechtigt. Nach dessen Würdigung und Anhörung des Direktoriums entscheidet die Direktorin oder der Direktor.
(6)Scheiden vor Ablauf ihrer Amtszeit
- die Institutsleiterin oder der Institutsleiter oder
- ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter aus, ist im Fall der Nr. 1 ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter und im Fall der Nr. 2 eine Professorin oder ein Professor oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für die verbleibende Amtszeit als Nachfolgerin oder Nachfolger zu bestellen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2011, 429 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005335NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FAGeisenV_HE_!_7