Verordnung über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein Vom 19. August 2011 § 10 Direktorium (1) Das Direktorium hat die innere und äußere Entwicklung der Forschungsanstalt unter angemessener Berück
sichtigung der Belange aller Institute zu fördern. Ihm obliegen insbesondere die
- Vorbereitung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags der Forschungsanstalt aufgrund der Vorschläge der Institutsräte nach § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ,
- Beratung über die Zuweisung der Personalstellen und Sachmittel, soweit keine Festlegung durch den Haushaltsplan erfolgt ist,
- Koordinierung der Forschungsangelegenheiten der Forschungsanstalt,
- Beratung der Direktorin oder des Direktors bei der Aufstellung und Fortschreibung des Forschungsprogramms und des Investitionsplans der Forschungsanstalt,
- Vorbereitung des Jahresberichts der Forschungsanstalt aufgrund der Tätigkeitsberichte der Institutsleiterinnen und Institutsleiter nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ,
- Koordinierung von Angelegenheiten der Masterstudiengänge mit den beteiligten Hochschulen,
- Entscheidung über die Berufung auf der Grundlage des Berufungsvorschlags der gemeinsamen Berufungskommission oder über die Erteilung des Einvernehmens nach § 96 Abs. 7 Satz 5 des Hessischen Hochschulgesetzes ,
- Beratung der Direktorin oder des Direktors in Personalangelegenheiten.
(2)Neben den in § 96 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes genannten Mitgliedern ist auch die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter der Forschungsanstalt Mitglied des Direktoriums mit beratender Stimme. Die Vertreterin oder der Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Direktorium wird von den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Forschungsanstalt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3)Das Direktorium soll mindestens einmal im Vierteljahr zusammentreten. Die oder der Vorsitzende lädt unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Auf Verlangen von mindestens zwei seiner stimmberechtigten Mitglieder ist das Direktorium innerhalb von drei Tagen einzuberufen. Sollen Themen behandelt werden, die das Interesse der an Masterstudiengängen beteiligten Hochschulen berühren, ist diesen rechtzeitig Gelegenheit zu geben, eine sachverständige Vertreterin oder einen sachverständigen Vertreter zu der Direktoriumssitzung zu entsenden.
(4)Das Direktorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5)Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bedarf. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2011, 429 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005335NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FAGeisenV_HE_!_10