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§ 12 FAGeisenV HE Landesnorm Hessen - Kuratorium Verordnung über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein vom 19. August 2011 gültig ab: 28.09.2011 g

Verordnung über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein Vom 19. August 2011 § 12 Kuratorium (1) Neben den Aufgaben nach § 96 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes berät das Kuratorium insbesondere

über

  1. das Forschungsprogramm und
  2. den Jahresbericht. Das Kuratorium kann Empfehlungen zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Forschungsanstalt, insbesondere zur Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags und zu langfristigen Investitionsprogrammen geben.

(2)Dem Kuratorium gehören an: 1. die Hessische Ministerin oder der Hessische Minister für Umwelt, Energie, Landwirtschaft, und Verbraucherschutz, 2. die Hessische Ministerin oder der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst, 3. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, 4. die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Hessischen Landtags, 5. die Landrätin oder der Landrat des Rheingau-Taunus-Kreises, 6. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Stadt Geisenheim, 7. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter
  1. a)der Gesellschaft zur Förderung der Forschungsanstalt Geisenheim e. V.,
  2. b)der Vereinigung Ehemaliger Geisenheimer e. V.,
  3. c)des Deutschen Weinbauverbandes e. V.,
  4. d)des Bundesverbandes des Deutschen Wein- und Spirituosenhandels e. V.,
  5. e)des Verbandes der Deutschen Fruchtsaftindustrie e. V.,
  6. f)des Verbandes Deutscher Sektkellereien e. V.,
  7. g)des Zentralverbandes Gartenbau e. V.,
  8. h)des Bundes Deutscher Landschaftsarchitekten e. V.,
  9. i)des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V., 8. jeweils eine Professorin oder ein Professor als Vertreterin oder Vertreter
  10. a)der Justus-Liebig-Universität Gießen,
  11. b)der Hochschule RheinMain, 9. die oder der Vorsitzende des Personalrats der Forschungsanstalt, 10. die Direktorin oder der Direktor der Forschungsanstalt. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 können jeweils durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten werden. Den Vorsitz führt die Hessische Ministerin oder der Hessische Minister für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
(3)Das Kuratorium kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, dass an die Stelle der Vertreterin oder des Vertreters eines der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchst. c bis i genannten Verbände die Vertreterin oder der Vertreter eines anderen Verbandes tritt.
(4)Das Kuratorium kann zu seinen Sitzungen weitere Beschäftigte der Forschungsanstalt und Angehörige anderer Forschungseinrichtungen sowie sonstige Sachverständige und Gäste hinzuziehen.
(5)Das Kuratorium kann nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Fachausschüsse zur Unterstützung der Arbeiten in den Instituten und Fachgebieten bilden.
(6)Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2011, 429 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005335NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FAGeisenV_HE_!_12

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