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§ 14 FAGeisenV HE Landesnorm Hessen - Institutsrat Verordnung über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein vom 19. August 2011 gültig ab: 28.09.2011

Verordnung über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein Vom 19. August 2011 § 14 Institutsrat (1) An jedem Institut ist ein Institutsrat zu bilden. Der Institutsrat berät die Institutsleiterin oder

den Institutsleiter und koordiniert die Forschungsangelegenheiten der dem Institut zugeordneten Fachgebiete. Darüber hinaus nimmt er insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Erstellung von Vorschlägen für den Entwurf des Haushaltsvoranschlages des Instituts,
  2. Vorbereitung und Beratung des Tätigkeitsberichts der Institutsleiterin oder des Institutsleiters und ihrer oder seiner Vorschläge zum Forschungsprogramm der Forschungsanstalt nach § 7 Abs. 3 ,
  3. Mitwirkung bei der Bestellung der Institutsleiterinnen und Institutsleiter und ihrer ständigen Vertreter nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 ,
  4. Stellungnahme zur Besetzung der dem Institut zugeordneten Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 9 Abs. 2 Satz 3 .

(2)Dem Institutsrat gehören an:
  1. die Institutsleiterin oder der Institutsleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die übrigen Professorinnen und Professoren des Instituts,
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter, in Instituten mit mehr als vier besetzten Professorenstellen, zwei Vertreterinnen und Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der administrativ-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts mit Hochschulabschluss.
(3)Die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 3 und 4 werden von den von ihnen vertretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Für jedes dieser Mitglieder ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu wählen.
(4)Der Institutsrat soll mindestens einmal im Vierteljahr zusammentreten. Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter lädt unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Auf Verlangen der Direktorin oder des Direktors oder mindestens eines Drittels der Mitglieder des Institutsrats ist der Institutsrat einzuberufen. Die Einladungsfrist soll mindestens drei Tage betragen. Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter kann die Dekanin oder den Dekan des Fachbereichs Geisenheim der Hochschule RheinMain, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied des Institutsrats ist, sowie sonstige Sachverständige und Gäste zu den Sitzungen hinzuziehen. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die administrativ-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts mit Hochschulabschluss, die nicht Mitglied nach Abs. 2 Nr. 3 oder 4 sind, haben das Recht, an den Sitzungen des Institutsrats mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5)Der Institutsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2011, 429 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005335NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FAGeisenV_HE_!_14

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