Verordnung über die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte im Lande Hessen (Hessische Elternzeitverordnung - HEltZVO) Vom 7. März 2007 § 1 Anspruch auf Elternzeit (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruc
h auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge, wenn sie 1.
- a)mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht,
- b)mit einem Kind der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
- c)mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege (§ 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 [BGBl. I S. 3135]) oder in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufgenommen haben,
- d)auch ohne Personensorgerecht
- aa)mit einem leiblichen Kind der nicht sorgeberechtigten Antragstellerin oder des nicht sorgeberechtigten Antragstellers,
- bb)mit einem Kind, für das die nach § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erklärte Vaterschaftsanerkennung noch nicht wirksam geworden oder für das über die beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist,
- cc)mit einem Kind, welches von seinen Eltern in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz nicht betreut werden kann und mit dem sie oder ihre Ehegattin, ihr Ehegatte, ihre Lebenspartnerin oder ihr Lebenspartner bis zum dritten Grad verwandt sind und für das von anderen Berechtigten Erziehungsgeld nicht in Anspruch genommen wird, in einem Haushalt leben und 2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.
(2)Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume nach Satz 1 überschneiden. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann für jedes Kind auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume nach Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden.
(3)Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anwendbar, soweit er die zeitliche Aufteilung regelt.
(4)Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Sie kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten möglich, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b bis d anspruchsberechtigten Beamtinnen und Beamten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 238 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000533ANN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ErzUrlV_HE_!_1