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§ 1 FwDRAVO Landesnorm Hessen - Dienstaufwandsentschädigung Verordnung über die Dienst- und Reisekostenaufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwe

Verordnung über die Dienst- und Reisekostenaufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden (Feuerwehrdienst- und Reisekosten

aufwandsentschädigungsverordnung - FwDRAVO) Vom 7. August 2008 § 1 Dienstaufwandsentschädigung

(1)Wehrführerinnen und Wehrführer, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemeindebrandinspektoren sowie Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren erhalten eine Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach Anlage
  1. Leiterinnen und Leiter von Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehren sowie Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte von Orts- oder Stadtteilen erhalten eine Dienstaufwandsentschädigungspauschale in Höhe von 50 vom Hundert nach Anlage
  2. Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister sowie Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte erhalten eine Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach Anlage 2.
(2)Nimmt eine Person gleichzeitig mehrere der in Anlage 1 oder in Anlage 2 genannten Ämter wahr, so wird die Dienstaufwandsentschädigungspauschale innerhalb der jeweiligen Anlage jeweils nur für ein Amt gewährt. Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigungspauschale richtet sich dabei nach dem Amt mit dem jeweils höchsten Entschädigungssatz.
(3)Mit der Dienstaufwandsentschädigungspauschale sind die üblichen Aufwendungen abgegolten, die mit der Wahrnehmung des Amtes verbunden sind. Hierzu zählen insbesondere Aufwendungen für die gelegentliche Inanspruchnahme privater Räume und Einrichtungsgegenstände, die Nutzung privater Arbeitsmittel zu dienstlichen Zwecken sowie Telekommunikationskosten, soweit sie im Rahmen der üblichen und alltäglichen Dienstgeschäfte anfallen. Ebenfalls abgegolten sind für den in Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Personenkreis die innerhalb des Gemeindegebietes anfallenden Reisekosten. Die außerhalb des Gemeindegebietes anfallenden Reisekosten sind auf Antrag nach den Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), zu erstatten. Im Übrigen werden nachgewiesene Aufwendungen, die nicht nach Satz 1 bis 3 abgegolten sind, sowie notwendige bare Auslagen auf Antrag in tatsächlich entstandener Höhe erstattet.
(4)Die Dienstaufwandsentschädigungspauschale wird von Beginn des Kalendermonats an gewährt, in dem das Amt angetreten worden ist. Sie ist im Voraus jeweils zu Beginn des Kalendermonats zu zahlen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die berechtigte Person aus ihrem Amt ausscheidet.
(5)Der Anspruch auf Zahlung der Dienstaufwandsentschädigungspauschale entfällt, wenn das Amt ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate nicht ausgeübt wird, für die über zwei Kalendermonate hinausgehende Zeit. Bei Wiederaufnahme der Amtstätigkeit gilt Abs. 4 Satz 1 entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 807 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000533FNN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FwDRKAV_HE_!_1

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