Verordnung über die Anerkennung von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworbenen Berufsqualifikationen für die Laufbahnen in Hessen (Hessische EU-Berufsqualifikationsanerkennungsverordnung - H
LVO-EU) Vom 14. Dezember 2009 § 2 Anerkennungsvoraussetzungen
(1)Eine Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet den unmittelbaren Zugang zu einem reglementierten Beruf zu erhalten, ist als Befähigung für eine Laufbahn, die der Fachrichtung der Berufsqualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn
- die antragstellende Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt,
- die Qualifikationsnachweise in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständigen und von ihm benannten Behörde ausgestellt worden sind,
- die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass das erreichte Berufsqualifikationsniveau den in Abs. 2 beschriebenen Anforderungen entspricht, und
- die nachgewiesene Qualifikation im Vergleich mit der für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Vor- und Ausbildung kein Defizit im Sinne des § 3 Abs. 1 aufweist oder ein solches Defizit nach § 3 Abs. 2 ausgeglichen ist. Reglementiert ist ein Beruf dann, wenn dessen Aufnahme und Ausübung durch staatliche Rechtsvorschriften an das Vorliegen bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist.
(2)Es bedarf für die Laufbahnen des
- einfachen und mittleren Dienstes mindestens eines Befähigungsnachweises nach Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG,
- gehobenen Dienstes mindestens eines Zeugnisses nach Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG,
- höheren Dienstes mindestens eines Diploms nach Art. 11 Buchst. d der Richtlinie Richtlinie 2005/36/EG.
(3)Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für eine in dem anderen Mitgliedstaat nicht reglementierte Berufsausübung, wenn die antragstellende Person nachweist, dass sie den Beruf innerhalb der letzten zehn Jahre zwei Jahre vollzeitlich ausgeübt hat, und die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass die antragstellende Person auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Der Nachweis der zweijährigen Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn die vorgelegten Qualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung des Qualifikationsniveaus des Art. 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigen.
(4)Einem Qualifikationsnachweis nach Abs. 1 Satz 1 sind gleichgestellt
- ein Qualifikationsnachweis im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG und
- jeder in einem Drittland ausgestellte Qualifikationsnachweis, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats besitzt, der diesen Qualifikationsnachweis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 734 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005344NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BerQAnerkV_HE_!_2