Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den in der Stadt Frankfurt am Main ansässigen Gerichten und Staatsanwaltschaften Vom 30. November 2005 Anlage zu § 2 Form der eingereichten Dokumen
te 1. Übermittlungsart Elektronische Dokumente sind an die elektronischen Briefkästen der genannten Gerichte und Staatsanwaltschaften zu übermitteln, die über die von der hessischen Justiz zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar sind. Die Software kann über die Internetseite http://www.justiz.hessen.de lizenzfrei heruntergeladen werden. 2. Signatur der Dokumente Die qualifizierte elektronische Signatur - soweit erforderlich - gemäß Signaturgesetz muss den Industriestandard ISIS-MTT enthalten. Auf der Internetseite des Justizministeriums http://www.justiz.hessen.de sind die Zertifizierungsdiensteanbieter bekannt gegeben, die von den Gerichten und Staatsanwaltschaften prüfbare Zertifikate herausgeben. 3. Dateiformate Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen, die durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften weiterverarbeitbar sind:
- a)ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
- b)Unicode (als reiner Text, ohne Formatierungscodes),
- c)RTF (Rich Text Format), soweit dieses Format mit Microsoft Office darstellbar ist,
- d)Adobe PDF (Portable Document Format),
- e)Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (zum Beispiel Makros) verwendet werden,
- f)XML (Extensible Markup Language), eine zum Dokument gehörige DTD (Document Type Definition) muss zugeordnet sein,
- g)TIFF („Tag Image File Format") 6.0, CCITT/TTS Gruppe 4, sofern Grafik-Daten übermittelt werden (zum Beispiel Fax, eingescannte Unterlagen als Anlagen). Das Risiko der Übermittlung trägt der Absender, insbesondere, wenn andere Formate oder ältere Formatversionen genutzt werden. Die zulässigen Versionen der genannten Formate und weitere Konventionen werden auf der Internetseite http://www.justiz.hessen.de bekannt gegeben. 4. Sicherstellung der Bearbeitungsfähigkeit der elektronischen Dokumente 4.1 Der Dateiname des elektronischen Dokumentes soll enthalten:
- a)das gerichtliche Aktenzeichen, bei Neueingängen die Bezeichnung der Verfahrensart (zum Beispiel Klage, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder das Wort „Neueingang"),
- b)eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts und
- c)die Kurzbezeichnung der Hauptbeteiligten. 4.2 Zu einem Dokument gehörige Anlagen, die in einer separaten Datei übermittelt werden, sollen denselben Dateinamen erhalten wie das Hauptdokument, erweitert um die Bezeichnung „Anlage" und eine dreistellige fortlaufende Nummer. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 794 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005347NN00000000006