Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes (Lehrverpflichtungsverordnung) Vom 2. August 2006 § 3 Umfang der Lehr
verpflichtung
(1)Die Lehrverpflichtung an Universitäten beträgt für
- Professorinnen und Professoren 8 Lehrveranstaltungsstunden;
- Juniorprofessorinnen und -professoren 4 Lehrveranstaltungsstunden;
- Hochschuldozentinnen und -dozenten 8 Lehrveranstaltungsstunden;
- Oberingenieurinnen und -ingenieure 6 Lehrveranstaltungsstunden;
- Akademische Rätinnen und Räte, Oberrätinnen und Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit 4 Lehrveranstaltungsstunden;
- Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden 4 Lehrveranstaltungsstunden;
- Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden 8 Lehrveranstaltungsstunden, in befristeten Beschäftigungsverhältnissen 4 Lehrveranstaltungsstunden, bei überwiegender Lehrtätigkeit unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses 14 Lehrveranstaltungsstunden, bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses 18 Lehrveranstaltungsstunden, soweit die Dienstaufgaben anderweitig bestimmt sind die in diesen Regelungen festgelegte Anzahl von Lehrveranstaltungsstunden;
- Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Studienrätinnen und -räte, Oberstudienrätinnen und -räte im Hochschuldienst sowie vergleichbare Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder Lektorinnen und Lektoren bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit 18 Lehrveranstaltungsstunden, bei überwiegender Lehrtätigkeit (unter Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben) 14 Lehrveranstaltungsstunden, bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit in Studienkollegs 24 Lehrveranstaltungsstunden. Die Lehrverpflichtung soll durch eine Lehrtätigkeit erfüllt werden können, die unter Berücksichtigung der Anrechnung 24 Lehrstunden je Woche während der Vorlesungszeit eines Semesters nicht übersteigt. Die Verpflichtung, während der vorlesungsfreien Zeit anderweitige Dienstaufgaben auszuführen, bleibt unberührt. Professorinnen und Professoren an einer Universität sowie Hochschuldozentinnen und -dozenten können bei Einstellung oder auf Antrag überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Sie haben eine Lehrverpflichtung bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden. Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die dieser entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach vier Semestern durch die Hochschule zu überprüfen.
(2)Für sonstige Beamtinnen und Beamte mit Lehraufgaben, die nach § 76 Abs. 2
- Halbsatz des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom
- März 1995 (GVBl. I S. 294), geändert durch Gesetz vom
- Dezember 1995 (GVBl. I S. 558), als Professorinnen oder Professoren übernommen worden sind oder deren Dienstverhältnis nach § 79 des Hessischen Hochschulgesetzes in vorgenannter Fassung fortbesteht, gelten folgende Lehrverpflichtungen:
- Professorinnen und Professoren an der Universität Kassel 14 Lehrveranstaltungsstunden;
- Akademische Rätinnen und Räte bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit 18 Lehrveranstaltungsstunden, bei überwiegender Lehrtätigkeit (unter Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben) 14 Lehrveranstaltungsstunden, soweit die Dienstaufgaben anderweitig bestimmt sind die in diesen Regelungen festgelegte Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden;
- Sonstige Lehrerinnen und Lehrer an Fachhochschulen und an der Universität Kassel 24 Lehrveranstaltungsstunden.
(3)Für Oberassistentinnen und Oberassistenten, deren Dienstverhältnis nach § 41a des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 28. März 1995 (GVBl. I S. 325) begründet wurde, beträgt die Lehrverpflichtung sechs Lehrveranstaltungsstunden.
(4)Akademischen Rätinnen und Räten auf Zeit, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sollen in der Regel Lehraufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung durch unentgeltlichen Lehrauftrag übertragen werden.
(5)Die Lehrverpflichtung an der Kunsthochschule in der Universität Kassel, an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main und an der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main beträgt für
- Professorinnen und Professoren 18 Lehrveranstaltungsstunden, bei Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 8 Lehrveranstaltungsstunden, bei Lehrtätigkeit in künstlerischen und wissenschaftlichen Fächern oder in Fächern mit anwendungsbezogenen und wissenschaftlichen Anteilen 12 bis 16 Lehrveranstaltungsstunden;
- Künstlerische Assistentinnen und Assistenten, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden 9 Lehrveranstaltungsstunden;
- Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden 18 Lehrveranstaltungsstunden, in befristeten Beschäftigungsverhältnissen 8 Lehrveranstaltungsstunden;
- Lehrkräfte für besondere Aufgaben 24 bis 28 Lehrveranstaltungsstunden. Abs. 1 Nr. 2 und 7 gilt entsprechend. Soweit die Dauer der Lehrveranstaltungsstunde in künstlerisch-praktischen Fächern 60 Minuten unterschreitet, erhöht sich die Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden entsprechend. Die Professorinnen und Professoren können in den Fächern der Bildenden Kunst ihre Lehrverpflichtung auch durch die Betreuung einer Klasse mit mindestens zwölf Studierenden erfüllen. Im Übrigen findet Abs. 1 Anwendung.
(6)Die Lehrverpflichtung an Fachhochschulen beträgt für
- Professorinnen und Professoren 18 Lehrveranstaltungsstunden;
- Professorinnen und Professoren, denen nach Art. 3 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein vom
- Juli 1987 (GVBl. I S. 236), geändert durch Staatsvertrag vom
- November 2002 (GVBl. I S. 810) je zur Hälfte und jeweils im Hauptamt Forschungsaufgaben an der Forschungsanstalt und Lehraufgaben in den Studiengängen des Fachbereichs Geisenheim der Fachhochschule Wiesbaden übertragen sind, 9 Lehrveranstaltungsstunden;
- sonstige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein, nach Maßgabe der Übertragung im Einzelfall bis zu 8 Lehrveranstaltungsstunden;
- sonstige Lehrerinnen und Lehrer, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, 24 bis 28 Lehrveranstaltungsstunden.
(7)Der Umfang der Lehrverpflichtung wird bei Teilzeitbeschäftigung auf den Anteil ermäßigt, der dem Verhältnis der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.
(8)Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Der Umfang der Lehrverpflichtung ist entsprechend den in Abs. 1 bis 7 getroffenen Festlegungen festzusetzen.
(9)Nach Einrichtung eines Systems zur Ermittlung des Gesamtlehrdeputats und zum Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung kann die Hochschulleitung die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren abweichend von Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 1 festlegen. Bei bereits eingestellten Professorinnen und Professoren bedarf dies ihrer Zustimmung. Der sich aus der Regellehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren ergebende Gesamtlehrumfang der Hochschule muss erreicht werden. Ermäßigungen bleiben unberührt. In Lehreinheiten mit zulassungsbeschränkten Studiengängen gelten Satz 1 bis 4 entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 LVerpflV HE 2006, vom 02.08.2006, gültig ab 01.10.2006 bis 30.06.2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 471 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005348NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LVerpflV_HE_!_3