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§ 4 LVerpflV HE 2006 Landesnorm Hessen - Erfüllung der Lehrverpflichtung Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und k

Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes (Lehrverpflichtungsverordnung) Vom 2. August 2006 § 4 Erfüllung der L

ehrverpflichtung

(1)Unter der Voraussetzung, dass das nach Prüfungs- und Studienordnungen für das jeweilige Semester vorgesehene Studien- und Weiterbildungsangebot (Gesamtlehrangebot) in einem Fach erfüllt wird und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können
  1. Lehrende ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt in drei aufeinander folgenden Studienjahren erfüllen,
  2. Lehrende einer Lehreinheit mit der gleichen Lehrverpflichtung ihre Lehrverpflichtungen innerhalb eines jeweiligen Semesters untereinander ausgleichen; Mitglieder der Professorengruppe können nur untereinander ausgleichen. In diesen Fällen soll die Lehrtätigkeit in einem Semester jedoch die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. Die Hochschulleitung ist über die Fachbereichsleitung hiervon im Voraus zu unterrichten.
(2)Die Hochschule kann den Umfang der Lehrtätigkeit der Lehrenden so festlegen, dass bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern die Lehrverpflichtung im Durchschnitt von drei aufeinander folgenden Studienjahren oder im Rahmen eines Zeitkontos erfüllt wird.
(3)Können in einem Fach wegen der Besonderheiten des Fachgebiets oder eines Überangebotes an Lehrveranstaltungen Lehrende ihre Lehrverpflichtung nicht erfüllen und kann diese auch nicht in verwandten Fachgebieten oder im Durchschnitt zweier aufeinander folgender Studienjahre erfüllt werden, so ist die Lehrverpflichtung an einer anderen hessischen Hochschule mit Zustimmung der jeweiligen Hochschulleitung durch Übernahme eines unvergüteten Lehrauftrages zu erfüllen.
(4)Soweit auch an einer anderen hessischen Hochschule die Lehrverpflichtung nicht erfüllt werden kann, kann die Hochschulleitung nach Anhörung des Fachbereichs die Lehrverpflichtung entsprechend ermäßigen. Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung ist auf Befreiungen und Ermäßigungen nach §§ 5 bis 7 anzurechnen. Sie ist dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.
(5)Die Lehrenden teilen jeweils am Ende eines Semesters unter thematischer Bezeichnung der einzelnen Lehrveranstaltungen Art und Umfang ihrer Lehrtätigkeit und die Zahl der gegebenenfalls mitwirkenden Lehrkräfte, bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl auch die Zahl der teilnehmenden Studierenden sowie der betreuten Abschlussarbeiten und vergleichbaren Studienarbeiten der Fachbereichsleitung schriftlich mit. Wesentliche Unterbrechungen, die nicht ausgeglichen worden sind, sind anzugeben. Bei Nichterfüllung der Lehrverpflichtung unterrichtet die Fachbereichsleitung die Hochschulleitung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 471 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005348NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LVerpflV_HE_!_4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.