Verordnung über das Zulassungsverfahren und die Pflichten des Skontroführers (Skontroführerverordnung) Vom 10. September 2005 § 1 Zulassung zum Skontroführer (1) Der Antrag zur Zulassung als Skontrofü
hrer ist bei der Börse zu stellen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen nach dem Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), nachzuweisen.
(2)Zum Nachweis der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort sowie die Staatsangehörigkeit enthalten muss, 2. ein Nachweis der Bestellung der Geschäftsleiter, 3. eine Erklärung dieser Personen,
- a)ob gegen sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach §§ 261, 263, 263a, 264a, 265b bis 271, 274, 283 bis 283d, 299 oder 300 des Strafgesetzbuches oder wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz über das Kreditwesen, das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2709), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das Börsengesetz, das Depotgesetz in der Fassung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), das Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), oder das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), in der jeweils geltenden Fassung ein Strafverfahren anhängig oder ein Bußgeldverfahren eingeleitet ist, oder
- b)ob sie wegen einer solchen Tat rechtskräftig verurteilt wurden oder gegen sie ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ergangen ist, oder
- c)ob sie oder ein von ihnen geleitetes Unternehmen als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren einbezogen waren oder sind. Wird der Skontroführer von einem Einzelkaufmann betrieben und bezeichnet der Inhaber eine mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person als Geschäftsleiter, gilt für die Antragstellerin oder den Antragsteller Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend.
(3)Wird nach der Zulassung ein neuer Geschäftsleiter bestellt, gilt Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Unterlagen unverzüglich, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, der Geschäftsführung der Börse vorzulegen sind.
(4)Ergeben sich nach der Zulassung hinsichtlich eines bestellten Geschäftsleiters neue Tatsachen im Sinne des Abs. 2 Nr. 3, hat der Skontroführer die Geschäftsführung der Börse unverzüglich zu unterrichten.
(5)Über den Antrag zur Zulassung als Skontroführer entscheidet die Geschäftsführung der Börse nach pflichtgemäßem Ermessen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 648 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000534FNN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SkontroFV_HE_!_1