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§ 4 BImSchGZustV HE 2007 Landesnorm Hessen Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und zur Durchführung der Umweltvertr

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden Vom 11. Oktober 2

007 § 4

(1)Der Kreisausschuss, in kreisfreien Städten der Magistrat, ist für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit diese Vorschriften auf eine der nachstehend genannten Anlagen Anwendung finden, zuständig 1. für die im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619), in Spalte 1 und Spalte 2 Nr. 7.1 und 10.17 und in Spalte 2 Nr. 9.36 und 10.18 genannten Anlagen, außer für
  1. a)die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach den §§ 10 und 19 und die Erteilung von Genehmigungen nach § 4 Abs. 1, § 8 Satz 1 und § 16 Abs. 1 Satz 1,
  2. b)die Erteilung von Vorbescheiden nach § 9, die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a und die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 15 sowie
  3. c)Maßnahmen nach § 17 Abs. 2 Satz 2, § 20 und § 21 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 2. für Feuerungsanlagen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, außer für Anlagen nach § 11a und die Entgegennahme der Übersichten nach § 16 Satz 2 und § 17 Abs. 3, 3. für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Bereich der Tierzucht, Tierhaltung, Land- und Forstwirtschaft, auf Messen, Ausstellungen und Jahrmärkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), für Baustellen, Gaststätten, Spielhallen, nicht genehmigungsbedürftige Motorsportanlagen und Schießstände, 4. für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Verwendung finden, 5. für die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung sowie 6. für Musik- und Theaterveranstaltungen im Freien; in kreisangehörigen Gemeinden ab 30000 Einwohnern ist an Stelle des Kreisausschusses die örtliche Ordnungsbehörde für Musik- und Theaterveranstaltungen im Freien zuständig.
(2)Das Regierungspräsidium ist an Stelle des Kreisausschusses oder des Magistrats für die Aufgaben nach Abs. 1 zuständig, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde oder im Falle des Abs. 1 Nr. 6 eine kreisangehörige Gemeinde ab 30000 Einwohnern eine dort genannte Anlage selbst betreibt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 678 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000535ANN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BImSchGZustV_HE_!_4

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