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§ 1 KMinBeamtRZustV HE 2012 Landesnorm Hessen Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des He

Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums Vom 30. November 2011 § 1 (1) Dem Landesschulamt werden für seinen G

eschäftsbereich, soweit in Abs. 2 bis 5 und in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:

  1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage zu ernennen und Ernennungen nach § 12 des Beamtenstatusgesetzes zurückzunehmen,
  2. für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,
  3. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und nach den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen,
  4. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen,
  5. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst zu entlassen.

(2)Die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter, Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Leiterinnen und Leiter der Studienseminare, und zwar jeweils ab Besoldungsgruppe A 15.
(3)Die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für die in den Auslandsschuldienst Beurlaubten.
(4)Den Schulleiterinnen und Schulleitern werden für Stellenbesetzungen im schulbezogenen Ausschreibungsverfahren vorbehaltlich § 13 Abs. 2 und 3 folgende Befugnisse übertragen:
  1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 zu ernennen,
  2. für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären. Die Befugnisse gelten nicht für die Besetzung von Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter und weiteren Mitglieder der Schulleitung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes .
(5)Den Schulleiterinnen und Schulleitern der selbstständigen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach den §§ 127d und 127e des Schulgesetzes werden vorbehaltlich § 13 Abs. 2 und 3 zusätzlich folgende Befugnisse übertragen:
  1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 zu ernennen,
  2. für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,
  3. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A nach den §§ 28 und 30 des Hessischen Beamtengesetzes und nach § 14 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen; eine Abordnung darf nur im Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden und bedarf der vorherigen Unterrichtung des jeweils zuständigen Staatlichen Schulamts. Die Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst. Die Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter und weitere Mitglieder der Schulleitung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes .
(6)In den Fällen der Abs. 4 und 5 können die Schulen vor der Wahrnehmung der übertragenen Befugnisse die rechtliche Beratung durch das Landesschulamt in Anspruch nehmen. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 KMinBeamtRZustV HE 2012, vom 30.11.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 31.12.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2011, 738 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000535DNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KMinBeamtRZustV_HE_!_1

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