1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der dem Kultusministerium
geordneten Behörden bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage zu verkürzen, b)
1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der dem Kultusministerium
geordneten Behörden bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage anzurechnen, 2.
3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 3. Entscheidungen
des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 51a des Hessischen Beamtengesetzes sowie
des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 54 des Hessischen Beamtengesetzes zu treffen, 4.
1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 39 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 5. a)
1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, b)
5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, c)
1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall
Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 6.
2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 7.
1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 8.
1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 KMinBeamtRZustV HE 2012, vom 27.09.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 22.04.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2011, 738 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000535DNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KMinBeamtRZustV_HE_!_2
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