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§ 2 KMinBeamtRZustV HE 2012 Landesnorm Hessen Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des He

Obsah (11)§ 19a§ 39§ 27§ 29§ 74§ 78§ 79§ 81§ 83a§ 84§ 97

Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums Vom 30. November 2011 § 2 (1) Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Diensts

§ 19aAbs.

1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der dem Kultusministerium

geordneten Behörden bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage zu verkürzen, b)

§ 19aAbs.

1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der dem Kultusministerium

geordneten Behörden bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage anzurechnen, 2.

§ 39Abs.

3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 3. Entscheidungen

§ 27

des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 51a des Hessischen Beamtengesetzes sowie

§ 29

des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 54 des Hessischen Beamtengesetzes zu treffen, 4.

§ 74Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 39 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 5. a)

§ 78Abs.

1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, b)

§ 79Abs.

5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, c)

§ 81Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall

Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 6.

§ 83aAbs.

2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 7.

§ 84Abs.

1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 8.

§ 97Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben.

(2)Den Schulleiterinnen und Schulleitern wird die Befugnis übertragen,

§ 84Abs.

1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 KMinBeamtRZustV HE 2012, vom 27.09.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 22.04.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2011, 738 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000535DNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KMinBeamtRZustV_HE_!_2

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