← Deutschland

§ 4 KMinBeamtRZustV HE 2012 Landesnorm Hessen Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des He

Obsah (5)§ 3§ 10§ 8§ 14§ 16

Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums Vom 30. November 2011 § 4 (1) Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Diensts

§ 3Abs.

6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern, b)

§ 10Abs.

1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen, c)

§ 8Abs.

3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern, d)

§ 8Abs.

4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2.

§ 8Abs.

5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tarifbeschäftigten, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen, 3.

§ 14Abs.

1 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, 4.

§ 16Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen.

(2)Den Staatlichen Schulämtern wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,

§ 3Abs.

1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Befähigung festzustellen

  1. von Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (FH) oder Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen für die Fachrichtung „Dienst als Sozialpädagoge“ in Verbindung mit § 7 und der Anlage 2 - Gehobener Dienst - zu § 1 der Verordnung sowie von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen für die Fachrichtung „Dienst als Sozialpädagoge“ in Verbindung mit § 8 und der Anlage 3 - Höherer Dienst - zu § 1 der Verordnung ,
  2. von Psychologinnen und Psychologen für die Fachrichtung „Dienst als Psychologe“ in Verbindung mit § 8 und § 12 und der Anlage 3 - Höherer Dienst - zu § 1 der Verordnung ,
  3. von Diplom-Volkswirtinnen und Diplom-Volkswirten (FH), Diplom-Betriebswirtinnen und Diplom-Betriebswirten (FH) oder von Bewerberinnen und Bewerbern mit anderem gleichwertigen Abschluss mit wirtschaftswissenschaftlichem Schwerpunkt für die Fachrichtung „Wirtschaftsverwaltungsdienst“ in Verbindung mit § 6 und der Anlage 2 - Gehobener Dienst - zu § 1 der Verordnung sowie von Diplom-Volkswirtinnen und Diplom-Volkswirten, Diplom-Betriebswirtinnen und Diplom-Betriebswirten, Diplom-Ökonominnen und Diplom-Ökonomen oder von Bewerberinnen und Bewerbern mit anderem gleichwertigen Abschluss mit wirtschaftswissenschaftlichem Schwerpunkt für die Fachrichtung „Wirtschaftsverwaltungsdienst“ in Verbindung mit § 8 und der Anlage 3 - Höherer Dienst - zu § 1 der Verordnung . Weitere Fassungen dieser Norm § 4 KMinBeamtRZustV HE 2012, vom 27.09.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 22.04.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2011, 738 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000535DNN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KMinBeamtRZustV_HE_!_4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.