Obsah (5)
§ 3§ 10§ 8§ 14§ 16Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums Vom 30. November 2011 § 4 (1) Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Diensts
§ 3Abs.
6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern, b)
§ 10Abs.
1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen, c)
§ 8Abs.
3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern, d)
§ 8Abs.
4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2.
§ 8Abs.
5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tarifbeschäftigten, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen, 3.
§ 14Abs.
1 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, 4.
§ 16Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen.
(2)Den Staatlichen Schulämtern wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,
§ 3Abs.
1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Befähigung festzustellen
- von Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (FH) oder Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen für die Fachrichtung „Dienst als Sozialpädagoge“ in Verbindung mit § 7 und der Anlage 2 - Gehobener Dienst - zu § 1 der Verordnung sowie von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen für die Fachrichtung „Dienst als Sozialpädagoge“ in Verbindung mit § 8 und der Anlage 3 - Höherer Dienst - zu § 1 der Verordnung ,
- von Psychologinnen und Psychologen für die Fachrichtung „Dienst als Psychologe“ in Verbindung mit § 8 und § 12 und der Anlage 3 - Höherer Dienst - zu § 1 der Verordnung ,
- von Diplom-Volkswirtinnen und Diplom-Volkswirten (FH), Diplom-Betriebswirtinnen und Diplom-Betriebswirten (FH) oder von Bewerberinnen und Bewerbern mit anderem gleichwertigen Abschluss mit wirtschaftswissenschaftlichem Schwerpunkt für die Fachrichtung „Wirtschaftsverwaltungsdienst“ in Verbindung mit § 6 und der Anlage 2 - Gehobener Dienst - zu § 1 der Verordnung sowie von Diplom-Volkswirtinnen und Diplom-Volkswirten, Diplom-Betriebswirtinnen und Diplom-Betriebswirten, Diplom-Ökonominnen und Diplom-Ökonomen oder von Bewerberinnen und Bewerbern mit anderem gleichwertigen Abschluss mit wirtschaftswissenschaftlichem Schwerpunkt für die Fachrichtung „Wirtschaftsverwaltungsdienst“ in Verbindung mit § 8 und der Anlage 3 - Höherer Dienst - zu § 1 der Verordnung . Weitere Fassungen dieser Norm § 4 KMinBeamtRZustV HE 2012, vom 27.09.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 22.04.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2011, 738 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000535DNN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KMinBeamtRZustV_HE_!_4