← Deutschland

§ 2 WissMinBeamtPZustV HE Landesnorm Hessen Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Mini

Obsah (14)§ 5§ 40§ 78§ 80§ 83a§ 84§ 85§ 85b§ 91§ 92§ 97§ 15§ 22§ 107

Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 16. Januar 2007 § 2 (1) Dem Universitätsklinikum wird

Maßgabe des § 22 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten der wissenschaftlichen Beschäftigten der Universität, soweit diese dem Fachbereich Medizin angehören und zu Aufgaben

§ 5Abs.

2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken verpflichtet sind, vorbehaltlich des § 4 die Befugnis übertragen, 1.

§ 40Abs.

1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen, 2.

§ 78Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, 3.

§ § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, 4.

§ 80Abs.

3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, 5.

§ 83aAbs.

3 des Hessischen Beamtengesetzes das Verbot der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen auszusprechen, 6.

§ 84

Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 7.

§ 85Abs.

2 des Hessischen Beamtengesetzes Dienstbefreiung zu gewähren, 8.

§ 85Abs.

3 des Hessischen Beamtengesetzes die Arbeitszeit zu verlängern, 9.

§ 85b

des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Altersteilzeit zu entscheiden, 10.

§ 91Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes Schadenersatzansprüche gegen Beamtinnen und Beamte geltend zu machen, 11.

§ 92

des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden, 12.

§ 97Abs.

4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)" sowie der im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu erlauben, 13.

§ 15Abs.

1 der Urlaubsverordnung Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub ohne Besoldung zu gewähren, 14.

§ 15Abs.

1 der Urlaubsverordnung wissenschaftlichem und künstlerischem Personal

dem Siebten Abschnitt des Hessischen Hochschulgesetzes Sonderurlaub mit Besoldung zu gewähren.

(2)Das Universitätsklinikum entscheidet im Rahmen der ihm

Abs. 1 übertragenen Befugnisse und seiner Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten

§ 22Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken auch über Widersprüche.

(3)Das Universitätsklinikum ist zuständig,

§ 107

des Hessischen Beamtengesetzes die Personalakten der Beamtinnen und Beamten zu führen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 217 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000535ENN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WissMinBeamtPZustV_HE_!_2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.