Maßgabe des § 22 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten der wissenschaftlichen Beschäftigten der Universität, soweit diese dem Fachbereich Medizin angehören und zu Aufgaben
2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken verpflichtet sind, vorbehaltlich des § 4 die Befugnis übertragen, 1.
1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen, 2.
1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, 3.
§ § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, 4.
3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, 5.
3 des Hessischen Beamtengesetzes das Verbot der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen auszusprechen, 6.
Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 7.
2 des Hessischen Beamtengesetzes Dienstbefreiung zu gewähren, 8.
3 des Hessischen Beamtengesetzes die Arbeitszeit zu verlängern, 9.
des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Altersteilzeit zu entscheiden, 10.
1 des Hessischen Beamtengesetzes Schadenersatzansprüche gegen Beamtinnen und Beamte geltend zu machen, 11.
des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden, 12.
4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)" sowie der im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu erlauben, 13.
1 der Urlaubsverordnung Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub ohne Besoldung zu gewähren, 14.
1 der Urlaubsverordnung wissenschaftlichem und künstlerischem Personal
dem Siebten Abschnitt des Hessischen Hochschulgesetzes Sonderurlaub mit Besoldung zu gewähren.
Abs. 1 übertragenen Befugnisse und seiner Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten
des Hessischen Beamtengesetzes die Personalakten der Beamtinnen und Beamten zu führen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 217 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000535ENN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WissMinBeamtPZustV_HE_!_2
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